Forschungszulage ab 2020

Aktuelle Handlungsempfehlungen für Unternehmer

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, dem 29. November 2019, dem Forschungszulagengesetz zugestimmt. Damit ist der Weg für eine steuerliche Förderung von F&E-Aktivitäten ab dem 01.01.2020 frei. Durch die Zulage werden Unternehmen unabhängig von ihrer Ertragslage mit bis zu 500.000 Euro je Wirtschaftsjahr begünstigt. Was für Unternehmen nun wichtig ist, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Die Forschungszulage soll vor allem kleinen und mittelgroßen Unternehmen steuerliche Anreize zu F&E-Projekten bieten, wenngleich auch große Unternehmen von der Regelung profitieren können. Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 17. April 2019, den wir Ihnen bereits hier vorgestellt haben, sind im verabschiedeten Gesetz einige wichtige Änderungen erfolgt.

Zulagenberechtigte Unternehmen

Alle Unternehmen, die bzw. deren Gesellschafter in Deutschland steuerpflichtig sind und die nicht von der Steuer befreit wurden, sind grundsätzlich zulagenberechtigt. Das verabschiedete Gesetz schließt neben unbeschränkt Steuerpflichtigen auch Unternehmen mit beschränkter Steuerpflicht ein. 

Umfang der geförderten F&E-Vorhaben

Begünstigte F&E-Vorhaben müssen sich der „Grundlagenforschung“, der „industriellen Forschung“ oder der „experimentellen Entwicklung“ zuordnen lassen. Die Definition von F&E soll sich nach der Begründung des Regierungsentwurfs an Merkmalen, die die OECD aufgestellt hat, orientieren. F&E-Vorhaben müssen entsprechend:

  • Neuartig sein, d.h. neue Erkenntnisse generieren.

  • Schöpferisch sein, d. h. auf nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen.

  • Ungewiss sein, d. h. kein im Vorhinein feststehendes Ergebnis implizieren.

  • Systematisch sein, d. h. einem Plan folgen und budgetiert werden.

  • Reproduzierbare bzw. übertragbare Ergebnisse erzielen.

Projekte, bei denen das Produkt oder Verfahren bereits im Wesentlichen festgelegt ist und deren Aktivitäten primär auf Marktentwicklung oder die Produktionsverbesserung abzielen, werden explizit von der Förderung ausgeschlossen. 

Begünstigt werden können sowohl eigenständige Vorhaben als auch F&E-Vorhaben, die in Kooperation mit anderen durchgeführt werden. F&E-Vorhaben, die als Auftragsforschung an Dienstleister vergeben werden, sind beim Auftraggeber ebenfalls begünstigungsfähig. Die Begünstigung der Auftraggeber von Auftragsforschung stellt einen wichtigen Unterschied gegenüber dem Regierungsentwurf dar und soll besonders Investitionen von kleinen und mittelständischen Unternehmen fördern, deren eigene F&E-Kapazitäten begrenzt sind.

Ermittlung der Zulagenhöhe von bis zu 500.000 Euro

Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Zulagenhöhe ermittelt, ergibt sich aus:

  • Dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und den vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) der Arbeitnehmer, die mit F&E-Tätigkeiten betraut sind.

  • Einem Pauschalbetrag für Einzelunternehmer von 40 Euro je Arbeitsstunde, die in F&E-Tätigkeiten geleistet wird (maximal für 40 Stunden pro Woche).

  • Einer Tätigkeitsvergütung für Mitunternehmer nach derselben Maßgabe wie für Einzelunternehmer. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Tätigkeitsvereinbarung abgeschlossen und auch tatsächlich durchgeführt wird.

  • 60% der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer geleisteten Vergütung für Auftragsforschung.

Die Bemessungsgrundlage ist pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr auf zwei Millionen Euro begrenzt. Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Grenze für die gesamte Unternehmensgruppe. Bei gemeinsamen F&E-Projekten von fremden Unternehmen kann der Höchstbetrag dagegen von den Unternehmen einzeln ausgenutzt werden.

Die Zulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. Über die gesamte Projektlaufzeit darf die Förderung eines F&E-Vorhabens fünfzehn Millionen Euro nicht übersteigen. 

Beantragung

Die Förderung soll als „Zulage“ wirken und unabhängig von der aktuellen Ertragssituation des Unternehmens zu einer Auszahlung führen. Die Zulage kann unabhängig von der Steuererklärung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die beschiedene Zulage wird auf die nächste Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung als Steuervorauszahlung angerechnet und mindert damit die noch zu zahlende Steuer oder führt zu einer Rückzahlung.

Die Erteilung der Zulage durch das Finanzamt ist an eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des (geplanten) F&E-Vorhabens geknüpft. Diese Bescheinigung kann vor, während oder nach dem Wirtschaftsjahr beantragt werden. Das Finanzamt, bei dem der Zulagenantrag gestellt wird, ist an die Feststellungen der Bescheinigung gebunden, wodurch Unternehmen frühzeitig Sicherheit zur Förderfähigkeit ihrer geplanten F&E-Projekte erhalten und dies in betriebliche Entscheidungsprozesse einbeziehen können.

Aktueller Handlungsbedarf der Unternehmen

Die Forschungszulage gilt für F&E-Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes, frühestens nach dem 01.01.2020 beginnen oder beauftragt werden. Wir empfehlen Unternehmen daher, geplante Vorhaben auf ihre Zulagenfähigkeit zu prüfen, und stehen bei Fragen jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.