Zweckbetriebe: Welche Preise und Gewinne sind zulässig?

Aus dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) folgt, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen Körperschaft nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sein dürfen. Der Preis für Leistungen eines Zweckbetriebs muss sich daher nach einer älteren Entscheidung des BFH grundsätzlich am Prinzip der Kostendeckung orientieren (BFH v. 26.4.1989 – I R 209/85). Es wurden bisher jedoch weder von der Finanzverwaltung noch von der Finanzrechtsprechung allgemein anwendbare Maßstäbe (z. B. Umsatzrenditen) aufgezeigt, nach denen mit dem Gebot der Selbstlosigkeit zu vereinbarende Preise oder Gewinne bestimmt werden könnten. Diese Fragen der gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Preissetzung und Gewinnerzielung sind derzeit Gegenstand von drei beim BFH anhängigen Revisionsverfahren. Die Vorinstanz war jeweils das FG Düsseldorf.

Für Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege besteht bereits seit einigen Jahren die Nachweispflicht, dass keine „Übergewinne“ angestrebt und erzielt werden (AEAO Nr. 2 zu § 66 AO). Solche mehrjährigen „Übergewinne“, die den Finanzierungsbedarf des Zweckbetriebs überstiegen, sind Gegenstand einer Konkurrentenklage gegen eine Wohlfahrtseinrichtung (Urteil v. 03.09.2019 – 6 K 3315/17 K, G). Bei einer Kinderbetreuungseinrichtung steht in Frage, ob bereits ein marktübliches Entgelt einer mildtätigen Zweckverfolgung entgegensteht (Urteil v. 28.10.2019 – 6 K 94/16 K). Im dritten Urteil (v. 20.8.2019 – 6 K 1054/17 K) stand zur Entscheidung an, ob eine Privatschule aufgrund der hohen Schulgebühren überhaupt die Allgemeinheit (§ 52 AO) fördere.

Der BFH erhält in diesen Revisionsverfahren (XI R 29/19, V R 1/20, V R 31/19) die Gelegenheit, sich zu drei unterschiedlichen Sachverhalten zur gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Preisgestaltung und Gewinnerzielung von Zweckbetrieben zu äußern.