Der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

Was ist schon „gewöhnlich“ im Recht?

Seit August 2017 findet auf Erbfälle mit grenzüberschreitenden Bezugspunkten innerhalb der Europäischen Union die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung. Zwischenzeitlich hatte nicht nur der Europäische Gerichtshof Gelegenheit, zu einzelnen Bestimmungen der EuErbVO Stellung zu beziehen. Auch deutsche Gerichte beschäftigen sich verstärkt mit Zweifelsfragen der EuErbVO.

Aktuelle Entscheidungen zum „letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers“

Mehrere aktuelle Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG München vom 22.03.2017 – 31 AR 47/17; OLG Hamm vom 02.01.2018 – 10 W 35/17; OLG Celle vom 12.09.2019 – 6 AR 1/19) hatten die für die Praxis wichtige Frage zum Gegenstand, wie das in der EuErbVO formulierte Tatbestandsmerkmal „des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers“ zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um einen zentralen Begriff der EuErbVO. Denn „der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers“ bestimmt, welche nationalstaatliche Erbrechtsordnung auf den Erbfall Anwendung findet – soweit nicht der Erblasser im Rahmen der EuErbVO selbst eine zulässige eigene Rechtsformwahl getroffen hat. 

Diese Vorgabe durch die EuErbVO hat gerade für deutsche Staatsangehörige große Bedeutung. Denn bis zur Anwendbarkeit der EuErbVO war nach deutscher Rechtsauffassung in der Regel die Staatsangehörigkeit maßgebliches Kriterium für die Frage, welches nationalstaatliche Erbrecht zur Anwendung kommt. Nunmehr hat der eventuell im Ausland befindliche Wohnsitz oder der Ort, wo der Erblasser verstirbt, entscheidende Bedeutung für die Abwicklung des Nachlasses. 

Das subjektive Element des „Aufenthalts- und Bleibewillens“ 

Nach Auffassung der Oberlandesgerichte wird der „letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers“ durch zwei Elemente geprägt. Neben dem objektiven Moment des „tatsächlichen Aufenthaltes“ sei auch das subjektive Erfordernis „eines Aufenthalts- und Bleibewillens“ erforderlich. 

Das OLG Celle betont in seiner Entscheidung, dass für das objektive Element des gewöhnlichen Aufenthaltes der nach einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände abzuleitende „tatsächliche Lebensmittelpunkt“ entscheidend sei. Auf eine Mindestdauer des Aufenthaltes soll es nicht ankommen. Große praktische Bedeutung bei der Entscheidung über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat vielmehr das von der Rechtsprechung geforderte subjektive Element des „Aufenthalts- und Bleibewillens“. 

Nach Überzeugung der Richter des OLG Hamm kam auf den Nachlass eines deutschen Rentners, der zwar die meiste Zeit – auch im Zeitpunkt des Versterbens – in Spanien gelebt hat, deshalb unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer und des Ort des Versterbens deutsches Erbrecht zur Anwendung, da er in einem kurz vor seinem Tod aufgesetzten gerichtlichen Schriftstück zwar seine spanische Adresse angegeben hatte, aber mit dem Zusatz „derzeit“. Dies reichte den deutschen Richtern für die Annahme, dass der spanische Wohnsitz wohl nur vorübergehend sei. 

In einem von dem OLG München entschiedenen Fall führte die Berücksichtigung des „Aufenthalts- und Bleibewillens“ bei der Festlegung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ dazu, dass ein geschäftsunfähiger Erblasser, der jahrelang im europäischen Ausland gelebt hatte, und nach Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit in ein Pflegeheim nach Deutschland verlegt wurde, nach Auffassung der Richter zu keiner eigenen Willensbildung mehr fähig sei und demnach auch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort mehr bestimmen konnte. Denn ansonsten könnte ein Betreuer durch Festlegung des Aufenthaltsortes der betreuten Person mittelbar das anwendbare Erbrecht bestimmen. In dem zu entscheidenden Fall war Folge hieraus, die Anwendung des ausländischen Erbrechts. Ob dies tatsächlich den Wünschen des Verstorbenen entsprach, konnte nicht mehr festgestellt werden. 

Praxistipp

Wichtigste Folgerung aus diesen Urteilen ist, solche Zweifelsfragen erst gar nicht entstehen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn man Wohnsitze in verschiedenen Ländern hat oder sich länger im Ausland aufhält. Erforderlich ist die Abfassung eines situationsgerechten Testamentes mit einer klaren Festlegung des zur Anwendung kommenden Erbrechts. Nur so kann sichergestellt werden, dass die eigenen Ziele und Wünsche tatsächlich rechtssicher umgesetzt werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.