So schwer kann wohltätiges Geben sein!

Entscheidungen der Steuergerichte illustrieren, dass auch beim Vererben und Spenden einiges schief gehen kann.

Das Recht der Non-Profit-Organisationen privilegiert bestimmte Organisationen mit steuerlichen Vorzügen, unter anderem durch Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber auch durch Gewährung eines Sonderausgabenabzugs zugunsten der freigebigen Spenderinnen und Spender, die zu Lebzeiten geben. Die Vergünstigungen setzen jedoch – wie Entscheidungen der Steuergerichte immer wieder illustrieren – voraus, dass Zuwendungen unmittelbar an die „richtigen“ Empfänger gehen.

Das an den Pfarrer „fehlgeleitete“ Erbe

Im Urteil vom 11.7.2019 – II R 4/17 – hatte der BFH einen Fall zu beurteilen, bei welchem im Testament ein Pfarrer persönlich als Erbe eingesetzt war. Das Kirchenrecht verpflichtete den Pfarrer dazu, nach genehmigter Annahme der Zuwendung das ihm persönlich zugefallene „Erbe“ an seine Kirchengemeinde weiterzuleiten. Gleichwohl wurde der Pfarrer als steuerpflichtig angesehen, ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nicht zugelassen. Das Gesetz sieht zwar eine Steuerbefreiung vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG), die jedoch nur greift, wenn die Zuwendung unmittelbar an die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts fließt.

Spende an den Papst mag hilfreich sein, ist aber nicht absetzbar

Zu einer gewissen Berühmtheit gelangte vor einigen Jahren ein Fall, in dem unter steuerlichen Gesichtspunkten eine Zuwendung ebenfalls an die „falsche“ Person geflossen ist. Im Rahmen einer Generalaudienz in Rom übergab der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH an Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 EUR, um osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney zu ermöglichen. Die GmbH erhielt vom „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ im Vatikan eine Spendenquittung. Das Finanzamt versagte allerdings den Spendenabzug (§ 9 KStG), – ein Ergebnis, das durch das FG Köln mit Urteil vom 15.1.2014 – 13 K 3735/10 bestätigt wurde, weil weder der Papst als solcher noch der Vatikanstaat den nach deutschem Steuerrecht „richtigen“ Zuwendungsempfänger bilden.

PSP-Praxistipp:

Die vorstehenden Beispiele bilden lediglich Schlaglichter auf viele Praxisfälle, in denen beim wohltätigen Vererben und Spenden die Dinge schief laufen, weil die zum Teil komplexen Anforderungen des Schenkungsrechts, Erbrechts und Spendenrechts unter Laien häufig unbekannt oder wenig verbreitet sind. Das ist überaus misslich, da doch – um nur ein Beispiel zu geben – speziell das Spendenrecht indirekte steuerliche Vergünstigungen für diejenigen bereit hält, die steuerbefreiten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zukommen lassen möchten. Damit wohltätige Gaben nicht ihr Ziel verfehlen, beraten wir Sie gerne bei der Planung und Umsetzung Ihrer Vorhaben.