„Ich bin Influencer – muss ich Steuern zahlen?“

Praxis-Tipp Private Clients und Unternehmenssteuern

Wer auf Social Media Kanälen aktiv ist und damit Geld verdient, darf steuerliche Folgen nicht außer Acht lassen. Mit einem FAQ für Influencer will die Finanzverwaltung hierfür „Awareness“ schaffen. Die Fragenliste übersieht dabei allerdings die Besonderheiten von Social Media Aktivitäten. Dabei setzt die Finanzverwaltung mit der „Online-Taskforce“ ein deutliches Signal, Online-Aktivitäten künftig verstärkt zu prüfen.

Social Media im Fokus der Finanzverwaltung

In einer Broschüre vom 8. Mai 2020 fasst das Bayerische Landesamt für Steuern (Sondereinheit der Steueraufsicht „Online Taskforce“) die wichtigsten steuerlichen Grundlagen für Influencer zusammen. Dabei werden folgende Themen beleuchtet: 

  • Steuerarten

  • Steuerliche Pflichten

  • Steuerliche Folgen bei Gratisprodukten oder Geschenken.

Der fröhliche Look dieses FAQ – der Influencer leicht verständlich ansprechen soll – darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Finanzverwaltung die Tätigkeiten von Influencern aus steuerlicher Sicht ernst nimmt. Der besorgniserregende Kernsatz dieses Fragenkatalogs lautet:

„Wenn Sie regelmäßig als Influencer tätig sind, dann geht das Finanzamt davon aus, dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.“

Fast als Drohung liest es sich da, wenn die Finanzverwaltung über sich selbst schreibt:

„Der Bereich der sozialen Medien gerät zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden, welche beispielsweise mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an Ihre Geschäftspartnern recht guten Einblick über Ihre Tätigkeit bekommen.“

Wer als Influencer tätig ist, muss also künftig davon ausgehen, dass das Finanzamt ihm automatisch auch eine steuerlich relevante Tätigkeit unterstellt. Mit anderen Worten: Das Finanzamt möchte alle Personen, die als Influencer tätig sind, besteuern.

Social Media im Steuerrecht

Die Vermutung, die das Finanzamt dabei anstellt, ist aus fiskalischer Sicht nachvollziehbar, steuerrechtlich aber nicht korrekt. So nehmen die FAQ nicht dazu Stellung, wann wirklich eine Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Insbesondere die Abgrenzung zu einer Kommunikation, die vorrangig der Information und Meinungsbildung dient, fehlt. Und dies macht das Grundproblem dieser FAQ und der verwaltungsseitigen „vorschnellen“ Vermutung offenbar:

Ohne eine Definition des Begriffs „Influencer“ und ohne eine Abgrenzung der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche, knüpft die Vermutung, die das Finanzamt aufstellt, an einen unklaren Rechtsbegriff an. Diese Vereinfachung ist unzulässig und wird vor allem der virtuellen Realität im Internet nicht gerecht. Es sollte nicht vergessen werden, dass die Tätigkeit als Influencer häufig nur eine Verlängerung einer ohnehin steuerrechtlich relevanten Tätigkeit ist. Wo aber Eigenwerbung endet und Fremdwerbung anfängt, erläutert die Finanzverwaltung nicht. 

Richtig ist, dass bestimmte Tätigkeiten von Influencern auch bestimmten Steuerarten unterliegen können, allen voran der Einkommensteuer. Ob auch Gewerbesteuer anfällt, dürfte eher fraglich sein. Mit keinem Wort erwähnt die Broschüre der Finanzverwaltung, dass das Gewerbesteuerrecht Ausnahmen kennt, beispielsweise bei künstlerischer oder freiberuflicher Tätigkeit. Nach unserer Erfahrung greifen gerade diese Ausnahmen im Fall der klassischen Influencer und Testimonials häufig. 

Auch die Ausführungen zu der Frage, ob Gratisprodukte oder Geschenke zu versteuern sind, sind derart vereinfacht gewählt, dass sie für den potenziellen Steuerpflichtigen nachteilig sein müssen. Gerade die Abgrenzung von Sachzuwendungen, die im Zusammenhang mit einer einkommensteuerrelevanten Tätigkeit stehen, zu bloßen Schenkungen, die allenfalls schenkungsteuerrechtlich relevant sein könnten, fehlt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Schreiben der Finanzverwaltung von vornherein davon ausgeht, dass eine Steuerpflicht in Deutschland besteht. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Influencern, Bloggern und anderen Akteuren im Social Media Bereich sind entsprechende Aktivitäten zumeist international ausgerichtet, so wie das Web selbst. Wo sitzt der Auftraggeber, wo sitzt der Influencer, und vor allem von wo über er seine Tätigkeit aus? All dies sind Fragen, welche einer seriösen steuerlichen Beurteilung voranzustellen sind.

Influencer sind Private Clients und Unternehmer in einem

In drei Aspekten kann der Finanzverwaltung zugestimmt und ihr Rat als gelungen angesehen werden:

  • „Das deutsche Steuerrecht ist komplex.“

  • „Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren!“

  • „Wenden Sie sich an einen Steuerberater.“

Wer in den sozialen Medien aktiv ist, beispielsweise als Influencer oder Testimonial, benötigt eine Beratung, die alle Aspekte seines Einzelfalls würdigt. In keinem anderen Bereich sind die Übergänge von einem klassischen Private Client zu einem Unternehmer in eigener Person so fließend.

Neben der rein steuerlichen Beratung gilt es für Influencer weitere Besonderheiten bei der Dokumentation der Tätigkeiten, bei der Rechnungsstellung bis hin zur Sicherung des geschaffenen Vermögens, das nicht nur in Geld sondern auch in digitalen Assets besteht, zu berücksichtigen.

Nach unserem Verständnis braucht es dazu mehr als Broschüren mit einem vermeintlich modernen Look. Beratung und Kommunikation müssen auf das Selbstverständnis von Social Media abgestimmt sein. Dafür sind zumeist keine großen Besprechungen von Nöten, ein Video Call oder ein kurzer Chat können für den Anfang genügen.

PSP versteht Social Media Prozesse

Wir erfinden uns und unsere Beratungsleistung stetig neu. Unsere besondere Expertise liegt dabei in der Beratung an der Schnittstelle von Steuerrecht und Informationstechnologie. So programmieren wir eigenständig steuerliche Softwarelösungen, welche auf die digitale Welt zugeschnitten sind.

Wir sehen uns mehr als Tax Engineers und leben den Anwalt 5.0. Wir beraten heute schon eine Vielzahl von Personen, die in den Social Media aktiv sind, vom Gesellschaftsrecht über das Wettbewerbsrecht bis hin zum Steuerrecht und der eigenen Vermögensverwaltung …

… und auch in der Abwehr unberechtigter Steuerforderungen!