Compliance: Nicht lästige Pflicht, sondern Chance!

In einem Urteil aus dem Jahre 2018 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Geschäftsleiter von gemeinnützigen Körperschaften verpflichtet sind, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fortlaufend zu überprüfen (Az. VII R 2/17). Geschäftsführer und Vorstände, die dieser Anforderung gerecht werden wollen, sehen sich spätestens seit dieser Entscheidung gezwungen, ein (Tax) Compliance Management System (CMS) einzuführen, mithilfe dessen sie insbesondere durch das Dickicht des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts geleitet werden.

Weitere wichtige Compliance-Anforderungen gelten hinsichtlich der Meldepflichten zum Transparenzregister, die ebenfalls alle steuerbegünstigten Körperschaften betreffen. Während bei Vereinen, GmbH und AG häufig kein Handlungsbedarf besteht, wenn und weil die Angaben zum Vereins- und Handelsregister korrekt sind, sind nahezu alle Stiftungen verpflichtet, ihre sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten zu melden. Dazu heißt es im Fachschrifttum, dass bislang die Mehrzahl der Stiftungen ihren Meldepflichten noch nicht nachgekommen sei und daher eine „Bußgeldwelle“ drohe. Das ist nicht verwunderlich. Zahlreiche Auslegungsfragen, eine unklare technische Handhabung und eine wechselnde Verwaltungsauffassung erschweren es Stiftungen, das Thema Transparenzregister rechtssicher anzugehen. Da die Meldungen à jour gehalten werden müssen, kann ein CMS auch hier Abhilfe schaffen. Für die Gemeinnützigkeit wie für das Transparenzregister gilt: Ein „gelebtes“ CMS kann für die Geschäftsleitung haftungsvermeidend wirken und öffnet häufig zudem den Blick für weitere wichtige Aspekte, die bislang im Trubel des Alltags „untergegangen“ sind. Compliance ist also auch eine Chance!