International Tax Update: Empfehlungen der BR-Ausschüsse zur Umsetzung ATAD

Empfehlungen der BR-Ausschüsse zur 1:1-Umsetzung der ATAD in nationales Recht vom 28.09.2020

Am 28. September 2020 wurden die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) veröffentlicht. Teil dieser Empfehlungen ist u. a. auch eine (vorerst mindestens) 1:1-Umsetzung der ATAD in nationales Recht.

Am 28. September 2020 haben die BR-Ausschüsse sich im Rahmen der Behandlung des Jahressteuergesetzes 2020 zur Umsetzung der ATAD in nationales Recht geäußert. Mit der ATAD will die EU einen europäischen Mindeststandard von Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung setzen. Die Umsetzung in das nationale Recht war bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. Dezember 2019 vorgesehen. Erst am 10. Dezember 2019 wurde vom Bundesfinanzministerium ein erster Gesetzesentwurf veröffentlicht (siehe hierzu unseren Website-Beitrag), worauf ein zweiter Entwurf am 24. März 2020 folgte.

Die BR-Ausschüsse fordern nun, die ATAD in einem ersten Schritt „1:1“ in nationales Recht umzusetzen; dies nicht zuletzt um rechtlichen Schritten der EU-Kommission gegen Deutschland vorzubeugen. Konkret bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt insbesondere die Umsetzung der Regelungen zu den hybriden Gestaltungen sowie zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgeschlagen wird. Hervorzuheben sind zwei – begrüßenswerte – Punkte der Empfehlungen des Bundesrates:

Die Niedrigsteuerschwelle des § 8 Abs. 3 AStG von derzeit 25 % soll entsprechend der Mindestvorgabe der Richtlinie auf 15 % abgesenkt werden. Art. 7 Absatz 1 Buchst. b ATAD sieht einen Mindestsatz in Höhe des hälftigen Körpersteuersatzes vor. Der nunmehr empfohlene Satz von 15 % entspricht – unter Einbezug der in Deutschland zusätzlich anfallenden Gewerbesteuer – etwa dem hälftigen inländischen Unternehmenssteuersatz. 
Die Absenkung der Niedrigsteuerschwelle ist dringend überfällig, da in den letzten Jahren eine Vielzahl von Industrienationen ihre Steuersätze für Unternehmen gesenkt hat und damit nahezu das gesamte Ausland als Niedrigsteuergebiet qualifizieren würde. Zudem können bei dem nunmehr reduzierten Steuersatz eine Anrechnung höherer ausländischer Steuern auch auf die Gewerbesteuer oder aber Überbelastungen durch Anrechnungsverluste vermieden werden.

Die zweite Empfehlung betrifft die schädliche – d. h. zu passiven Einkünften führende – Mitwirkung von nahestehenden Personen. Die mit dem Entwurf vom 10. Dezember 2019 geplanten Änderungen sahen eine Erweiterung des Kreises dieser nahestehenden Personen auf in dem EU-/EWR-Raum Steuerpflichtigen vor. Diese soll nun, wie auch im zweiten Referentenentwurf vom 24. März 2020 schon vorgeschlagen, zugunsten der – bereits bisher bestehenden – Steuerpflicht in Deutschland wieder angepasst werden. Auch diese Empfehlung ist zu begrüßen, da es ansonsten zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung auf alle EU- und EWR-Konzerngesellschaften käme.

Die in der bisherigen politischen Diskussion zum Entwurf des ATAD-Umsetzungsgesetz strittigen Fragen zu Regelungen, die nicht unmittelbar durch die ATAD geboten sind, sollten vorerst zurückgestellt werden. Dies betrifft die ursprünglich vorgeschlagenen Änderungen zu § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung bei privaten Kapitalanteilen) sowie § 1 bis 1b AStG (Verrechnungspreise).

Ob und in welcher Form die Empfehlungen Eingang in das finale Gesetz finden, bleibt noch abzuwarten. Einen Schritt in die richtige Richtung stellen sie auf alle Fälle dar.