Sonnenstrahlen aus dem Stifterhimmel: Habemus legem capturam!

Die Stiftungsrechtsreform beginnt - Ein erster Überblick

In diesem aktuellen Praxis-Artikel werden die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs zur geplanten Reform des Stiftungsrechts dargestellt.

Die lange erwartete, geradezu ersehnte Reform des im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Stiftungsrechts nimmt konkrete Formen an: Das Bundesministerium für Justiz hat am 28. September 2020 einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ vorgelegt. Wesentliche Ziele des Entwurfs sind

  • unterschiedliche Regelungen in Stiftungsgesetzen der Bundesländer im Bürgerlichen Gesetzbuch zu vereinheitlichen, um so laufend auftretende Streitfragen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und

  • gesetzliche Klarheiten für zahlreiche Streitfragen im Stiftungsrecht zu schaffen.

Und endlich, endlich soll ein

  • zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geschaffen werden. Dadurch würde unter anderem die höchst lästige Anforderung von Vertretungsbescheinigungen für Stiftungsvorstände bei den Stiftungsbehörden entfallen.

Weitere wichtige neue Gesetzesregelungen oder -änderungen:

  • Klarstellung, dass Stiftungen im Inland verwaltet werden müssen;

  • Zulässigkeit des Verbrauchs von Gewinnen aus der Umschichtung des Grundstockvermögens (Vermögen der Stiftung, das dauerhaft zu erhalten ist) bei entsprechender Satzungsregelung;

  • Einführung eines eigenständigen Haftungstatbestandes für Organmitglieder und ergänzend  Normierung der Business Judgement Rule: Keine Pflichtverletzung durch ein Organmitglied liegt vor, wenn es bei einer Geschäftsführungsentscheidung mit Prognosecharakter unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Dies gilt insbesondere bei der Anlage des Stiftungsvermögens;

  • Die Beschränkung der Haftung von Organmitgliedern kann der Stifter bei Errichtung der Stiftung in die Satzung aufnehmen;

  • Klare Vorgaben für die Änderung von Stiftungssatzungen, auch mit der Möglichkeit einer nachträglichen Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung unter bestimmten Voraussetzungen;

  • Umfangreiche Regelungen für die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen samt angeordneter Gesamtrechtsnachfolge, vor allem als Vereinfachung für notleidende Stiftungen, die oft jahrzehntelang vor sich hindümpeln;

  • Bei einigen Vorschriften der §§ 80 ff BGB neu ist jetzt ausdrücklich geregelt, inwieweit davon durch die Satzung abgewichen werden kann.

Ausblick

Der Referentenentwurf enthält zahlreiche, schon lange eingeforderte Verbesserungen und Neubestimmungen. Er ist nach unserem Verständnis allerdings noch nicht vollständig, da § 82 b BGB neu, auf den das neue Stiftungsregistergesetz verweist, fehlt. Es wird deshalb wohl noch ein überarbeiteter Entwurf folgen. Der Referentenentwurf wurde zur Anhörung an die Verbände weitergeleitet. Erkenntnisse daraus werden gegebenenfalls in den folgenden Regierungsentwurf einfließen. Sofern die Stiftungsrechtsreform von Bundestag und danach vom Bundesrat beschlossen wird, wäre mit der Einführung des Gesetzes zum 01.01.2022 und mit der Einführung des Stiftungsregisters zum 01.01.2025 zu rechnen. Entsprechend sind dann auch die Stiftungsgesetze der Länder anzupassen.

Weitere Informationen finden sich im PSP-Leitfaden "Die Stiftungsrechtsreform". Neben einer Einführung in die Stiftungsrechtsreform findet sich dort etwa ein (synoptischer) Überblick über die bislang vorliegenden Gesetzentwürfe im Vergleich mit dem geltenden Recht. Der PSP-Leitfaden "Die Stiftungsrechtsreform" wird entsprechend dem Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens laufend ergänzt und schließlich die neue Rechtslage nach dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ ausführlich erläutern.