Tischplattentestamente?

Praxistipp Nachfolge/Erbrecht

Für ein selbst gefertigtes Testament verlangt das Gesetz lediglich eine „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ (§ 2247 BGB). Auf welche Weise eine solche Erklärung verkörpert sein muss, wird gesetzlich nicht weiter vorgegeben. Genügt es etwa, den letzten Willen in den Sand zu schreiben, der durch die nächste Windböe wieder verwischt werden kann? Genügt es, den letzten Willen auf einer Tafel mit Kreide festzuhalten oder auf einem Bildschirm mittels digitalem Touch- oder Smartpen? Ist es möglich, im Restaurant auf einer Speisekarte zu testieren? Und wie steht es um die Verbindlichkeit des „Brief- bzw. Postkartentestaments“? Gerade die jüngere Gerichtspraxis zu Testamenten auf „ungewöhnlichem“ Papier zeigt, dass solche scheinbar absurden Fragen überaus relevant werden können.

Notizzetteltestamente?

Im PSP-Praxistipp vom 12.05.2020 haben wir anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung aufgezeigt, dass auch ein wenige Zentimeter großer handschriftlich beschriebener Notizzettel als wirksames Testament angesehen werden kann, vorausgesetzt der Testierwille ist hinreichend bestimmt. Doch damit nicht genug: Da sich auch unsere Rechtspraxis bisweilen als überaus phantasievoll erweist, musste sich das Amtsgericht Köln unlängst mit der Frage befassen, ob auch in einer vom Erblasser beschriebenen Tischplatte ein wirksames Testament zu sehen sei (AG Köln, Beschluss vom 25.05.2020, Az. 30 VI 92/20). Gibt es neben dem Notizzetteltestament also auch ein „Tischplattentestament“?

Tischplattentestamente?

Der Erblasser, der zu Lebzeiten eine Mehrzahl an handschriftlichen letztwilligen Verfügungen hinterließ, schrieb eine davon mit einem Filzstift auf die Oberfläche des Holztisches in seinem Haus. Danach sollte X seine Alleinerbin sein. Indes fehlte seine Unterschrift. Eine weitere, auf Papier verfasste letztwillige Verfügung, in dem der Erblasser seinen Bruder ausdrücklich enterbte, wurde nach dem Tod des Erblassers auf der Tischplatte, auf der sich das „Tischplattentestament“ befand, aufgefunden. Dieses „Papiertestament“ war von eigener Hand geschrieben und unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers beantragte X einen Alleinerbschein auf der Grundlage des „Tischplattentestaments“.

Fehlende Unterschrift führt zur Unwirksamkeit

Der Antrag wurde vom Gericht zurückgewiesen. Diese Zurückweisung lag allerdings nicht am vermeintlich ungewöhnlich Material, auf dem das Testament verfasst war, sondern an der fehlenden Unterschrift, die für ein eigenhändig geschriebenes Testament zwingend erforderlich ist, wenn es formwirksam sein soll. Nach den §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB gilt ausdrücklich: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“ Es war auch nicht zweifelsfrei, dass zwischen Papier- und Tischplattentestament kein innerer Zusammenhang besteht, anhand dessen auf eine einheitliche letztwillige Verfügung des Erblassers hätte geschlossen werden können, so dass der Antrag mit dieser Begründung erfolgreich gewesen wäre.

PSP-Praxistipp:

Auch wenn sie im Einzelfall formwirksam sein können, sind solche Notiz- oder Tischplattentestamente jedenfalls nicht angeraten, weil sie oftmals „fehlgehen“, von übergangenen Erben angegriffen werden (können) oder den tatsächlichen Willen des Erblassers häufig nur unvollkommen wiedergeben. Um über den für die rechtliche Würdigung entscheidenden Testierwillen von vornherein keinen Zweifel aufkommen zu lassen, sollten Testamente möglichst nicht auf „ungewöhnlich“ erscheinenden Materialien verfasst werden.

Bloße Entwürfe hingegen können getrost auf Tischplatten, Notizzetteln oder anderen Materialien gekritzelt und sollten schließlich als Entwürfe auch unmissverständlich benannt werden. Anderenfalls droht der eigentlich unverbindliche Entwurf von der Nachwelt fälschlicherweise als rechtsverbindliches Testament angesehen zu werden. Dem Erblasser würde ein Testierwille gleichsam nachträglich untergeschoben. Dass so etwas in der Rechtspraxis vorkommen kann, wusste auch der Dichterjurist Goethe in den Zahmen Xenien: „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr`s nicht aus, so legt was unter.“