Neues aus dem Kreativlabor: die GmbH VE!

Mehrere namhafte Professor*innen haben kürzlich den „Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“ (GmbH VE) vorgelegt.

Im Wesentlichen geht es darum, dass den Gesellschaftern der GmbH VE zwar weiterhin die Leitungshoheit der Gesellschaft obliegen soll, ihnen aber jeder Zugriff auf den Unternehmensgewinn und das Gesellschaftskapital verwehrt bleibt (Asset-Lock). Außerdem soll die Unternehmensverantwortung unabhängig von Abstammung und Vermögen durch Regelungen zu Eigenschaften und Auswahl der Gesellschafter weitergegeben werden können (sog. Fähigkeiten- und Wertefamilie).

Die GmbH VE soll somit ein Rechtskleid sein für den verantwortungsvollen Umgang mit Unternehmenseigentum, vor allem am Unternehmenszweck orientiert. Sie kann gewinnausgerichtet im Markt agieren und muss nicht, kann aber gemeinnützig für die Allgemeinheit tätig sein.

Die Gesellschafter der GmbH VE sollen - Treuhändern gleich - das Unternehmen für zukünftige Generationen erhalten und entwickeln. Gewinne, die bei einer herkömmlichen GmbH den Gesellschaftern zufließen, sollen stattdessen zur Stärkung der wirtschaftlichen Kraft im Unternehmen verbleiben. Im Falle der Auflösung der GmbH VE erhalten die Gesellschafter lediglich ihre eingezahlten Geschäftsanteile zurück, deren Vererblichkeit kann ausgeschlossen werden. Damit soll die Weitergabe von Geschäftsanteilen an fähige Persönlichkeiten und unabhängig von deren Finanzkraft erreicht werden.

Worin besteht aber dann die vornehmliche unternehmerische Motivation, wenn der erwirtschaftete Erfolg dem dafür Verantwortlichen nicht zufließt? Die Autoren des Entwurfs sehen sie einmal in der angemessenen Vergütung für die Ausübung der Geschäftsführung, die ein auskömmliches Dasein während der Arbeitstätigkeit und im Alter ermöglicht, aber auch im allgemeinen unternehmerischen Gestaltungsfreiraum. Sie verkennen aber nicht, dass das wesentliche Momentum für die unternehmerische Leidenschaft in der ethischen Verwirklichung der Ziele des Unternehmens liegen muss, z.B. durch die Herstellung moralisch unbedenklicher Produkte. Aber auch - weil losgelöst vom Druck der Gewinnausschüttung an fordernde Gesellschafter - in der besonderen Fokussierung auf die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und seiner Werte über Generationen hinweg.

Die rechtlichen Grundlagen für das Rechtsgebilde GmbH VE sollen - als Variante der Rechtsform GmbH - durch die Einfügung eines neuen Abschnitts 6 in das GmbH-Gesetz geschaffen werden.

Ein löblicher Gedanke, entfährt es dem geneigten Leser des Entwurfs! Was ist falsch an der Einrichtung einer Plattform für werteorientierte Führungskräfte, die ihre Spiritualität als Ressource für ethisches Wirtschaften verstehen und nicht als Kreativzentrum für dynastische Vermögensmehrung? Und wenn die GmbH VE das geeignete Medium dafür wäre, was spräche dann dagegen?

Im Ansatz geeignet, vielleicht! Aber braucht es wirklich dieses neue Rechtskonstrukt, damit unternehmerische Wertschöpfung zur gesellschaftlichen Balance beitragen kann? Denn nichts, was an gut Gemeintem für den verantwortungsvollen Umgang mit Eigentum in diesem Entwurf vorgesehen ist, könnte nicht ebenso mit bereits vorhandenen Rechtsformen in Deutschland geregelt werden: Man denke nur an die herkömmliche GmbH, der aufgrund großer Gestaltungsmöglichkeiten ohne Probleme eine vermögensethische Ausrichtung gegeben werden kann. Oder an die Stiftung & Co. KG. Und natürlich an viele gemeinnützige Rechtsformen. Ein Füllhorn von Instrumentarien steht also für den kreativen, kundigen und praxisafinen Konsultant schon jetzt zur Verfügung, um den verantwortbaren Umgang mit Unternehmensvermögen generationenüberdauernd zu gestalten.

Erfreulich ist der Entwurf daher - abgesehen von der großen ethischen und deshalb unterstützenswerten Gedankenwelt der Verfasser - vor allem für die Gilde der Berater, für die sich ein weiteres Betätigungsfeld eröffnet. Und dagegen ist nun wirklich nichts einzuwenden... meint der Berater. Aber, ob das die Aufgabe der Legislative sein sollte?