AbzStEntModG-E – Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Quellensteuererstattungs-Verfahrens

Überblick über die Gesetzesinitiative

Das AbzStEntModG soll den Steuereinbehalt und das Erstattungsverfahren für ausländische Zahlungsempfänger modernisieren, wir informieren Sie über die geplanten Änderungen.

Die Bundesregierung hat am 20. Januar 2021 einen Entwurf für das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, AbzStEntModG) veröffentlicht. Das Gesetz soll im Wesentlichen das Besteuerungsverfahren für bestimmte Zahlungen an Ausländer, auf die im Inland Quellensteuer einbehalten wird, modernisieren und digitalisieren. Es enthält jedoch auch einige Vorschläge für Änderungen des Umwandlungsteuerrechts und Außensteuergesetzes.

Quellensteuer - Aktuelle Situation

Der Einbehalt von Steuern betrifft insbesondere auch die Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden oder Zinsen, die an ausländische Empfänger gezahlt werden. Unabhängig davon, dass in vielen Abkommen von Deutschland in diesen Fällen eine Freistellung oder geringere Besteuerung vereinbart ist, muss der Zahlende zunächst 25 % der Vergütung einbehalten und an den Fiskus abführen. Häufig treten diese Fälle innerhalb von Konzernen auf, jedoch sind auch Privatpersonen davon betroffen.

Der ausländische Zahlungsempfänger kann die Erstattung in Höhe der zu viel einbehaltenen Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen („Entlastung“). Im Antrag muss die Ansässigkeit des Zahlungsempfängers durch ausländische Bestätigung nachgewiesen werden. Insbesondere bei unternehmerischen Zahlungsempfängern sind ggf. weitere Informationen und Nachweise, z. B. zur Gesellschaftsstruktur und der Tätigkeit und Präsenz im Ausland notwendig. Die bisherige Regelung, durch die eine missbräuchliche Nutzung einer niedrigeren Abkommensbesteuerung vermieden werden soll, hat nach Urteil des EuGH gegen das Unionsrecht verstoßen und war daher für Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten nur eingeschränkt anzuwenden. Eine Änderung des Gesetzes ist bisher jedoch noch nicht erfolgt, sodass Unternehmen mit Ansässigkeit in der EU das BZSt aktiv darauf hinweisen mussten, damit diese Modifikationen berücksichtigt wurden. Die Bearbeitung des Erstattungsantrags ist daher insbesondere bei Unternehmen umfangreich und kann längere Zeit dauern.

Vorgeschlagene Änderungen

Durch das geplante Gesetz soll das Entlastungsverfahren beschleunigt, verbessert sowie missbräuchliche Entlastung verhindert werden. Dies betrifft neben den Verfahren für Kapitalertragsteuererstattung auch die Verfahren für die Erstattung von Quellensteuer auf Lizenzzahlungen, Vergütung für ausländische Aufsichtsräte, Sportler etc. gem. § 50a EStG. Der Entwurf enthält die folgenden wesentlichen Elemente:

  • Reduzierung der bestehenden Verfahrensarten zur Entlastung sowie eine stärkere Zusammenführung der Verfahren beim BZSt: Verfahrensarten, wie das hier nicht dargestellte Kontrollmeldeverfahren, sollen entfallen. Verfahren sollen nach dem Vorschlag z. B. auch für ausländische Investmentfonds beim BZSt geführt werden.

  • Digitaler Prozess: Antragstellung und Entscheid des BZSt für die Entlastungsverfahren sollen ab dem Jahr 2024 über eine elektronische Schnittstelle und nur noch in Ausnahmefällen auf Papier erfolgen.

  • Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Kapitalerträgen und Verwahrketten von Wertpapieren direkt an das BZSt: Finanzinstitute sollen z. B. Daten zur Kapitalertragsteuer, zum Steuerabzug oder zur Abstandnahme vom Steuerabzug sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige an das BZSt melden. Die Daten sollen beim BZSt gesammelt und in einer Sondereinheit ausgewertet werden, um Gestaltungen zur Steuerumgehung zu erkennen.

  • Verschärfte Haftung der Finanzinstitute für entsprechende Daten, z. B. falls aufgrund von Falschangaben in der Bescheinigung eine Steuer erstattet wird. Dies soll auch für zwischengeschaltete (ausländische) Finanzinstitute in einer Verwahrkette gelten.

  • Neufassung der Regelungen zur Vermeidung von Missbrauch: Der Gesetzesentwurf soll die bestehende Rechtsprechung des EuGH sowie auch die ATAD-Richtlinien der EU berücksichtigen. Die Prüfung soll eine stärkere Einzelfallbetrachtung umfassen, durch Nachweis hinreichender außersteuerlicher Gründe soll beispielsweise eine Missbrauchsvermutung widerlegt werden. Eine Verschärfung ergibt sich beispielsweise für Zahlungsempfänger die Investmentfonds oder EU-Gesellschaften mit Drittlands-Muttergesellschaft/ Eigentümer sind.

  • Verpflichtung zur Anmeldung auch im Falle einer Freistellung: Auch wenn der Vergütungsschuldner keine Abgeltungssteuer einbehalten muss (z. B. weil der Empfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegen kann), muss der Schuldner eine Steueranmeldung abgeben.

Weitere Änderungen

Der Regierungsentwurf enthält weitere Änderungsvorschläge, die nicht unmittelbar mit der vorstehend besprochenen Reform des Entlastungsverfahrens von Abzugssteuern zusammenhängen. Änderungen des Umwandlungsteuerrechts stellen wir Ihnen in einem weiteren Artikel vor (LINK). Daneben enthält der Entwurf auch Änderungen des Außensteuergesetzes, die die Verrechnungspreise betreffen und im Wesentlichen die entsprechenden Regelungen der sog. ATAD-Richtlinie der EU in nationales Recht umsetzen.

Fazit

Die Regelungen des Entwurfs zum AbzStEntModG sehen insbesondere erweiterte Mitteilungspflichten und Haftungsregelungen für Kreditinstitute vor, um Steuerausfälle z. B. durch Gestaltungen wie Cum/Ex oder Cum/Fake zukünftig zu verhindern. Aber auch andere Schuldner von Vergütungen, die dem Quellensteuereinbehalt unterliegen, können nach dem Entwurf einer verstärkten Pflicht zur Abgabe von Steueranmeldungen unterliegen. Die geplante Digitalisierung des Verfahrens ist zu begrüßen. Die Missbrauchsregelung, die aktuell nicht mit dem Unionsrecht vereinbar war, soll durch den Gesetzesentwurf modernisiert und an geltendes EU-Recht angepasst werden. Insbesondere durch die Umsetzung der entsprechenden Regelungen der ATAD-Richtlinie der EU erfolgen Verschärfungen, welche die Erstattung von Quellensteuern für EU-Holdinggesellschaften ausländischer Unternehmensgruppen und Anteilseigner Verschärfungen beeinflussen können.