Neuer Anwendungshinweis zu DRS 20 verabschiedet

Am 10. März 2025 hat der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC den Anwendungshinweis DRSC AH 5 zu DRS 20 zur nichtfinanziellen Konzernerklärung unter Beachtung der ESRS beschlossen. Hintergrund sind mögliche Konflikte zwischen den Grundsätzen des DRS 20 und den künftig verpflichtenden Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS). Dies ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die freiwillig eine nichtfinanzielle Konzernerklärung nach den ESRS erstellen.

Der Anwendungshinweis stellt klar, dass bereits eine partielle Beachtung der ESRS-Mindestvorgaben dazu führen kann, dass die Erfüllung der DRS 20-Grundsätze für die nichtfinanzielle Konzernerklärung unklar bzw. zweifelhaft ist. In derartigen Konfliktfällen darf das berichtende Unternehmen den ESRS-Vorgaben Vorrang einräumen, soweit dies die nichtfinanzielle Konzernerklärung betrifft. Im Fall der vollständigen Beachtung der ESRS muss das berichtende Unternehmen sämtliche Vorgaben des ESRS Set 1 beachten.

Für freiwillige Frühanwender der ESRS entstehen keine Nachteile bei der Ausübung von Wahlrechten im regulären Erstanwendungsfall. Grund dafür ist die Auffassung der EFRAG, wonach eine freiwillige vorzeitige Anwendung nicht als Erstanwendung gilt. Die damit verbundenen Übergangserleichterungen bleiben daher vollständig erhalten und „verbrauchen“ sich nicht.

Der Anwendungshinweis wurde als Reaktion auf die bislang ausstehende Umsetzung der CSRD in Deutschland erarbeitet. Der vom GFA verabschiedete Text wurde als „near final draft“ veröffentlicht – redaktionelle Anpassungen bleiben jedoch vorbehalten.