Besteuerung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten
BMF-Schreiben vom 11.Februar 2021
Muss bei einer Lizenzierung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten zwischen ausländischen Lizenzgebern bzw. Lizenznehmern ein Quellensteuereinbehalt und Abführung an die deutschen Steuerbehörden erfolgen? Ja! Mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 rückt die Finanzverwaltung diese Sachverhalte in den Fokus. Vornehmlich betroffen sind Unternehmensgruppen mit ausländischen IP-Holdings.
Grundproblematik
Stellen wir uns folgendes Beispiel vor: Eine US-Gesellschaft (Lizenzgeber) gewährt ihrer Tochtergesellschaft in den Niederlanden (Lizenznehmer) für eine vereinbarte Vergütung Rechte (z.B. eine einzelne Marke oder ein Bündel aus Marken, Patenten, etc.), die neben ausländischen Registern auch in deutschen Registern (z.B. Markenregister) eingetragen sind. Obgleich beide Unternehmen nicht in Deutschland ansässig sind, besteht dennoch eine beschränkte Steuerpflicht der US-Gesellschaft in Deutschland. Die niederländische Firma hat die zu entrichtende Steuer (hier: 15 %) von der Lizenzzahlung einzubehalten, an den deutschen Fiskus abzuführen und eine Steueranmeldung einzureichen. Ähnliche Pflichten entstehen bei der Veräußerung von Rechten, auch hier muss eine Steuererklärung abgegeben werden, ein Quellensteuereinbehalt ist hier jedoch nicht vorgesehen. Auch wenn Deutschland gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und dem Land des Steuerpflichtigen (hier: USA) kein Besteuerungsrecht zusteht, sind diese Pflichten einzuhalten. In diesem Fall kann in einem nachgelagerten Verfahren jedoch lediglich die entrichtete Steuer erstattet oder z. B. vor Realisierung der Lizenzzahlung eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden.
Solche ausländischen Fälle, bei denen die deutsche Besteuerung nur an der Registrierung des IPs in einem inländischen Register anknüpft, sind lange Zeit nicht im Fokus gestanden, wohl auch, da bilaterale Abkommen oft effektiv zu einer (späteren) Freistellung des Lizenzerlöses in Deutschland führen. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 11. Februar 2021 zum einen Erleichterungen für vergangene Fälle aufgezeigt, zum anderen jedoch nochmals betont, dass Anmeldungen und ggf. die Abführung der Steuer auch für die Vergangenheit zu erfolgen haben.
Erleichterungen für Zahlungen bis zum 30. September 2021
Das BMF-Schreiben enthält jedoch zumindest für die Vergangenheit sowie für Zahlungen bis zum 30. September 2021 eine Vereinfachung nach der der Steuerabzug unterbleiben kann. Diese Erleichterung gilt, sofern die folgenden Voraussetzungen kumuliert erfüllt sind:
Ausländischer Lizenznehmer: Im Zeitpunkt des Zufluss der Lizenzvergütung darf der Lizenznehmer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben.
DBA anzuwenden: Bei Zufluss der Vergütung muss der Lizenzgeber zweifelsfrei berechtigt sein die Vorteile eines Doppelbesteuerungsabkommens zu nutzen und das Abkommen muss eine Freistellung der Zahlung in Deutschland vorsehen.
Freistellungsantrag: Der Lizenzgeber muss einen Freistellungsantrag vom Steuerabzug beim BZSt bis zum 31. Dezember 2021 stellen.
Offenlegung der Vertragsverhältnisse: Mit dem Freistellungsantrag sind die Vertragsverhältnisse in deutscher Sprache offenzulegen.
Für Vergütungen, die nach dem 30. September 2021 zufließen, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, wie sie beispielsweise auch inländische Lizenznehmer mit Zahlungen an ausländische Lizenzgeber betreffen: Der Lizenznehmer muss die Steuer anmelden. Sofern Deutschland nach einem supranationalen Abkommen diese Lizenzzahlung nicht oder nur geringer besteuern darf, kann der Lizenzgeber die Quellensteuererstattung (nach Zahlung) oder (vor Zahlung) die Befreiung vom Steuerabzug beim BZSt beantragen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Im Schreiben stellt das BMF schließlich auch dar, wie die Ermittlung der Vergütung, die dem deutschen Steuerabzug unterliegt, vorzunehmen ist. Orientierungspunkt ist demnach die Gesamtvergütung der Lizenz (Top-Down-Ansatz). Ist das Recht in mehreren (ausländischen) Registern eingetragen oder in der Vergütung mehrere Rechte zusammengefasst (Bündellizenzen), muss die Vergütung veranlassungsgerecht aufgeteilt werden. Wie dies konkret zu erfolgen hat, bleibt durch das Schreiben jedoch offen. Sofern die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann, wird sie die Lizenzeinnahmen für das deutsche Recht schätzen.
Fazit
Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 erleichtert das Verfahren des Steuerabzugs, der Steuerabführung, sowie der Steueranmeldung in DBA-Fällen für Lizenzvergütungen, die bis einschließlich 30. September 2021 zwischen ausländischen Lizenzgebern und Lizenznehmern fließen. Der Steuerabzug jedoch, der ausschließlich an der inländischen Registereintragung des IP ansetzt, stellt ausländische Lizenznehmer und Lizenzgeber bzw. Käufer und Verkäufer vor administrative Herausforderungen. Dies betrifft einerseits das aufwendige Verfahren des Freistellungsantrags und der damit einhergehende Aufwand für den Steuerpflichtigen. Andererseits ist die konkrete Ermittlung der Bemessungsgrundlage, insbesondere, wenn Lizenzbündel übertragen oder lizensiert werden, unklar und daher gegebenenfalls streitanfällig.
Unstrittig ist, dass ausländische Steuerpflichtige nun dringend aktiv werden sollten, um Strafen zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Unternehmensgruppen, die etwa ihr IP in ausländischen Tochtergesellschaften gebündelt haben und einen der Hauptanwendungsfälle für die Regelung darstellen sollten.