Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind daher insbesondere:
Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
Geschenke,
Zuwendungen an Begleitpersonen der Arbeitnehmer,
Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager). Als Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind auch die Fremdkosten zu erfassen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen (z. B. Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder). Nicht einzubeziehen sind dagegen die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Das Lohnsteuerrecht erfasst hierbei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven Arbeitnehmer, seine ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden, wenn die betreffende Veranstaltung allen Mitgliedern dieser Personengruppe offensteht.
Fahrtkosten zählen dann nicht zu den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. Die dementsprechend anfallenden Fahrtkosten können nach Grundsätzen des Reisekostenrechts steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.