BFH zeigt erstmals Vergütungsmaßstäbe für gemeinnützige Körperschaften auf

Viele gemeinnützige Organisationen werden von hauptamtlichen Geschäftsführern oder Vorständen geführt. Jenseits einer möglichen Erwartungshaltung der Öffentlichkeit – bspw. von Spendern, dass die Vergütungshöhe unter denen der gewerblichen Wirtschaft bleiben sollte – sind die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Was unverhältnismäßig
ist und was nicht, darüber lässt sich trefflich streiten. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17) erstmals Vergütungsmaßstäbe für gemeinnützige Körperschaften aufgezeigt. Der BFH greift zur Beurteilung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Unangemessenheit auf die ertragsteuerlichen Grundsätze zur Bestimmung einer „verdeckten“ Gewinnausschüttung (vGA) zurück. Ob Vergütungen unverhältnismäßig sind, ist demnach durch einen Fremdvergleich zu ermitteln, bspw. durch Vergütungsstudien.

Um gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Vergütungen zu zahlen, muss eine gemeinnützige Körperschaft somit nicht „zu wenig“, d. h. weniger als marktüblich, vergüten, darf aber keinesfalls „zu viel“ zahlen. Oftmals werden jedoch keine Vergütungsstudien vorliegen, die für eine Tätigkeit zu gleichen Bedingungen wie bei einer gemeinnützigen Körperschaft erstellt wurden: Viele gemeinnützige Körperschaften sind nach ihren Tätigkeiten, ihrer Größe und ihrem Organisationsaufbau schlicht „einzigartig“. Jede gemeinnützige Körperschaft muss daher für ihren konkreten Einzelfall ermitteln, wie ihre Vergütungen mit anderen Mitteln rechtsicher als fremdüblich gestaltet bzw. begründet werden können. Hierbei sollte nicht vergessen werden, dass diese gemeinnützigkeitsrechtlichen Maßstäbe auch bei anderen Geschäftsbeziehungen zu beachten sind.