Wermutstropfen? – Bidens Pläne für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Welche Auswirkungen haben Bidens Pläne auf die Erbschaft und Schenkungsteuer?
Dieser Kurzartikel stellt im Überblick dar, in welchen Konstellationen eine Schenkung oder ein Erbfall von in den USA belegenem Vermögen besteuert wird. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Auswirkungen die geplante Steuerreform des President-elect Joe Biden auf Erbfälle und Schenkungen mit Bezug zu Deutschland hätte
Bei den US-Präsidentschaftswahlen 2020 hat sich President-elect Joe Biden auch zur Erbschaft- und Schenkungsteuer der USA geäußert. Nachfolgend stellen wir Ihnen die aktuelle Situation bezogen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer in den USA dar. Darauf aufbauend soll beleuchtet werden, was Joe Biden zu ändern gedenkt und welche Auswirkungen diese Änderungen für Deutsche mit Vermögen in den USA haben könnten.
Aktuelle Rechtslage
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft – im Fall der Steuer auf Bundesebene – im Regelfall an den Abgebenden, also den Erblasser oder Schenker, an. Mit Ausnahme seltener Einzelfälle sind damit die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt des Empfängers unerheblich.
Zu unterscheiden ist dabei zunächst, ob der Erblasser (Schenker) US-Staatsbürger ist oder seinen Lebensmittelpunkt in den USA hat oder eben keine US-Staatsbürgerschaft besitzt und auch keinen Lebensmittelpunkt in den USA hat. Ferner ist nach der Belegenheit des Vermögensgegenstandes, der von Todes wegen oder bei einer Schenkung übertragen wird, zu unterscheiden.
Bei in den USA belegenem Vermögen gilt:
Der allgemeine Freibetrag im Erbfall eines US-Ansässigen oder US-Staatsbürger liegt zurzeit bei USD 11.580.000 (entspricht ca. EUR 9.500.000). Ist der Erbe/Beschenkte der Ehegatte, dann verdoppelt sich der Steuerfreibetrag; ist der Ehegatte selbst US-Staatsangehöriger, gilt sogar eine unlimitierte Steuerbefreiung.
Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, wenn also der Erblasser nicht US-Staatsangehöriger und auch nicht in den USA steuerlich ansässig ist, liegt der Freibetrag bei mindestens USD 60.000 (entspricht ca. EUR 49.500), maximal wiederum bei USD 11.580.000. Der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht richtet sich (im Verhältnis zu Deutschland) nach dem Verhältnis des US-Bruttonachlasses zum Brutto-Weltnachlass. Bei Ehegatten als Erwerber gelten Sonderregeln; ist der Ehegatte US-Staatsangehöriger greift wiederum eine unlimitierte Steuerbefreiung.
Die Schenkungsteuer sieht für US-Angehörige und US-Staatsbürger als Schenker ebenfalls einen Freibetrag in Höhe von USD 11.580.000 vor. Sofern der Schenker in den USA beschränkt steuerpflichtig ist, also in den USA belegenes Vermögen betroffen ist, liegt der Schenkungsfreibetrag bei USD 15.000 (entspricht ca. EUR 12.400) und an Ehegatten ohne US-Staatsbürgerschaft bei USD 157.000 (entspricht ca. EUR 129.500); ist der Ehegatte selbst US-Staatsangehöriger gilt auch hier eine unlimitierte Steuerbefreiung.
Sobald im Erb- oder Schenkungsfall die Freibeträge überschritten werden, wird der übersteigende Betrag mit 40 % besteuert.
Geplante Änderungen
Joe Biden sprach im Wahlkampf davon, die aktuell geltenden Regelungen auf den Stand von 2009 zu setzen. Das bedeutet:
Absenkung des Steuerfreibetrags
Erhöhung der Erbschaftsteuer auf bis zu 45 %
Abschaffung des „step-up in basis“
Dies hätte zur Folge, dass statt der USD 11.580.000 der Freibetrag nunmehr auf USD 3.500.000 (ca. EUR 2.800.000) fallen würde.
Darüber hinaus wurde angekündigt, den über den Freibetrag gehenden Teil künftig mit 45 % zu besteuern.
Als dritte Änderung ist geplant für Kapitalanlagen des Erblassers den sogenannten „step-up in basis“, der nur im Todesfall gilt, abzuschaffen. „Step-up in basis“ bedeutet, dass die fiktiven Anschaffungskosten des Erben nicht auf Basis der Anschaffungskosten des Erblassers fortgeführt werden, sondern eine Bewertung auf den Tag des Todes erfolgt. Folge ist, dass der unter Umständen gesteigerte Wert der Kapitalanlagen steuerfrei auf den Erben übergeht.
Denkbar wäre, die Wertedifferenz zwischen den Anschaffungskosten des Erblassers und dem Wert zum Tag des Todes als „capital gain“ zu erfassen und zu versteuern. Im Ergebnis würde dies jedoch zu einer Doppelbesteuerung führen. Als zweite Möglichkeit käme die Fortführung der ursprünglichen Anschaffungskosten („ähnlich der deutschen „Fußstapfentheorie“) in Betracht. Sollte die Wertedifferenz als „capital gain“ erfasst werden, würden diese „gains“ aktuell mit 20 - 23,8 % versteuert werden. Allerdings plant Biden auch, die Steuern auf Kapitalgewinne für Top-Verdiener auf bis zu 39,6 % zu erhöhen.
Fazit
Die möglichen Anpassung von President-elect Joe Biden im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer würden auch außerhalb der USA ihre Wirkung nicht verfehlen. So würden diese über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland auch auf Fälle mit Bezug zu Deutschland durchschlagen. Ergebnis wären deutlich niedrigere Freibeträge bei höherem Steuersatz und drohender Doppelbesteuerung mit „capital gains tax“.
Praxis-Tipp
Die Geschichte zeigt, dass wenige Präsidenten tatsächlich die Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Nachteil der Steuerpflichtigen angepasst haben. Oftmals fehlten die entsprechenden Mehrheiten. Dennoch besteht das Risiko, dass bis jetzt steuerfrei übertragbares Vermögen künftig deutlich höher besteuert werden könnte. So liegt die Empfehlung nahe, eine Vermögensübertragung von in den Vereinigten Staaten belegenen Vermögen vorzuziehen – am besten noch vor den 1. Januar 2021.
Eine solche Entscheidung sollte dennoch gründlich geprüft werden. Es gilt auch ertragsteuerliche Konsequenzen zu würdigen. Außerdem ist zu beachten, dass Deutschland auch in Erb- und Schenkungsfällen ein Besteuerungsrecht hat, wenn der Erwerber in Deutschland steuerlich ansässig ist.
Wir raten also nicht zu übereilten und allein steuerlich getriebenen Handlungen, sondern zu einer gründlichen Prüfung, die auch noch kurzfristig gelingen kann.