DRSC: DRÄS 13 verabschiedet – Wesentliche Änderungen für die Kapitalflussrechnung
Am 23. Juni 2023 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) verabschiedet, der unter anderem wesentliche Änderungen bezüglich des DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ enthält. Neben der Ausweitung des Geltungsbereichs des DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds, enthält der Standard auch inhaltliche Ergänzungen zu dem Thema Cash-Pooling, zu Zuschüssen und zum Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises.
Mit der Änderung des DRS 21 werden erstmals Definitionen rund um das Thema Cash-Pooling aufgenommen. Zukünftig sollen demnach grundsätzlich keine Cash-Pool-Forderungen mehr in den Finanzmittelfonds beim „Nicht-Cash-Pool-Führer“ mit einbezogen werden. Dies soll nur möglich sein, wenn die Forderungen jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Erst genannte Voraussetzung wird in den meisten Fällen nicht zutreffend sein. Cash-Pool-Verbindlichkeiten hingegen sind, soweit sie zur Position der liquiden Mittel gehören, in den Finanzmittelfonds mit einzubeziehen und offen abzusetzen.
Durch DRÄS 13 sollen zukünftig erhaltene Zuschüsse nicht mehr dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zugewiesen werden; der Ausweis richtet sich vielmehr nach der Zuordnung der Zahlung zu einem der drei Tätigkeitsbereiche (Investition, laufende Geschäftstätigkeit oder Finanzierung). Somit sind zukünftig Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand auch im Cashflow aus Investitionstätigkeit auszuweisen, um nur ein Beispiel zu nennen.
Des Weiteren enthält der Standard eine Klarstellung zum Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens. Demnach ist der gezahlte Kaufpreis abzüglich des übernommenen Finanzmittelfonds als Nettogröße zu ermitteln und im Cashflow aus Investitionstätigkeit zu zeigen.
Der Änderungsstandard ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist jedoch zulässig.