Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie in der EU

Am 28.09.2022 hat die Kommission der EU einen Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt. Vor diesem Entwurf und dessen fundamentalen Auswirkungen, sollte er so oder in vergleichbarer Form umgesetzt werden, wird von verschiedenen Produkthaftungsexperten schon jetzt gewarnt.

Eine nüchterne Betrachtung zeigt indes: Die nun beschworenen neuen / zusätzlichen Haftungsrisiken bestanden schon immer. Ein haftungsrechtliches Weltuntergangsszenario sieht anders aus. Was vielmehr passiert, ist eine auf europäischer Ebene überfällige Angleichung von Vorgaben des öffentlichen Produktsicherheitsrechts – welche Anforderungen muss ein Produkt erfüllen, um in die EU eingeführt und dort vertrieben werden zu können – an die europäische Produkthaftung. Und en passant bedient man sich an angelsächsischem Prozessrecht, was beweisrechtliche Anforderungen an den Nachweis der Fehlerhaftigkeit eines Produkts anbelangt. Eine wirkliche Erweiterung der Produkthaftung findet nur dort statt, wo man nun neben Herstellern und Inverkehrbringern weitere Wirtschaftsakteure – z.B. Fulfilment-Dienstleister – in die Pflicht nehmen möchte. Die wesentlichen hierbei diskutierten Punkte sind:

1. Die europäische Produkthaftung gilt künftig nicht mehr nur für bewegliche Sachen und Elektrizität, sondern ausdrücklich auch für digitale Produktionsdateien und für Software einschließlich KI-Systeme.

Kommentierung PSP: Es ist schon jetzt Diskussionsgegenstand, ob Software unter den Produktbegriff der europäischen Produkthaftung fällt. Dies deswegen, weil man durchaus unterschiedlicher Auffassung sein kann, ob Software eine „bewegliche Sache“ im Sinne der bisherigen im deutschen ProdHaftG umgesetzten Produkthaftungsrichtlinie ist. Nur: Verfassungsrechtlich rechtfertigen ließ sich eine Besserstellung von Herstellern von Software gegenüber Herstellern anderer Güter nicht wirklich. Im Ergebnis handelt es sich hier mehr um eine Klarstellung als um eine Neuerung.

2. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht der berechtigten Sicherheitserwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers entspricht. Was ist mit Cybersicherheit?

Kommentierung PSP: Auch das ist schon Gegenstand der bisherigen europäischen Produkthaftung. Neu wird nach dem Entwurf (noch keine finale europäische Gesetzgebung) sein, dass Software / KI-Produkte produkthaftungsrechtlich mitgedacht werden müssen. Der Schritt ist indes mit dem zunehmend größer werdenden Angebot an digitalen Produkten wohl alternativlos.

3. Selbstbehalte und Haftungshöchstgrenzen entfallen ersatzlos.

Kommentierung PSP: Das ist richtig. Bislang sieht die europäische Produkthaftung einen Selbstbehalt von EUR 500 und eine Haftungshöchstgrenze von EUR 85 Millionen vor. Nur: der Selbstbehalt spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle, für die Haftungshöchstgrenze gilt dasselbe. Und: Mitgedacht muss immer, dass sich die Produkthaftung als sog. Produzentenhaftung auch nach nationalen Deliktsrechten begründen lässt, die im Regelfall seit jeher keinerlei Haftungsbegrenzung vorsehen.

4. Wer ein Produkt wesentlich verändert, haftet verschuldensunabhängig wie ein Hersteller.

Kommentierung PSP: Dies ist in der Tat eine Neuerung, wohl aber auch eher im Sinne einer Klarstellung. Denn aus der Kommentierung der Kommission zu dem Vorschlag einer neuen Produkthaftungsrichtlinie wird klar, dass es sich hier nur um wesentliche Eingriffe in ein Produkt handeln soll, die nicht mit dem Hersteller abgesprochen sind. Aus welchen Gründen hier das betreffende Unternehmen nicht genauso wie ein Hersteller haften soll, erschließt sich nicht.

5. Das Inverkehrbringen ist künftig nicht der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Produkthaftung. Die Haftung des Herstellers kann auch dann entstehen, wenn er sein Produkt nach dem Inverkehrbringen, z.B. über Softwareupdates weiter kontrollieren kann.

Kommentierung PSP: Dies ist in der Tat auch eine Neuerung. Nur: Nach den nationalen Deliktsrechten gab es seit jeher die sog. Produktbeobachtungspflicht, nach der der Hersteller zu reagieren hatten, wenn er im Rahmen der Produktbeobachtung nach Inverkehrbringen des Produkts Produktrisiken insbesondere für Leib, Leben und Gesundheit der Produktverwender feststellt. Diesen deliktsrechtlichen Ansatz transponiert die Kommission nun in die europäische Produkthaftung.

6. Neben dem Hersteller, dem Quasihersteller, und dem Einführer können künftig auch der Bevollmächtigte des Herstellers und der Fulfilment-Dienstleister wie Hersteller für Produktfehler haften.

Kommentierung PSP: Hier muss man unterscheiden: Diese Haftungserweiterung auf Bevollmächtigte des Herstellers sowie Fulfilment Dienstleister gilt nicht gleichrangig neben dem Hersteller, dem Quasihersteller und dem Importeur, sondern hinsichtlich des Importeurs und des bevollmächtigten nur dann, wenn der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist. Hinsichtlich des Fulfilment Dienstleisters gilt dies nur dann, wenn sowohl der Hersteller wie auch der Importeur und der Bevollmächtigte des Herstellers außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

7. Beweiserleichterungen werden erweitert. Das Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler einerseits und dem Schaden andererseits wird vermutet, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch entstanden ist.

Kommentierung PSP: Beweiserleichterungen sind in dem Entwurf der neuen Produkthaftungsrichtlinie zu Gunsten des vermeintlich durch ein Produkt geschädigten tatsächlich vorgesehen. Nur bleibt es dem Hersteller natürlich weiterhin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf Fehler seines Produktes zurückzuführen ist.

8. Haftungsausschlüsse werden eingeschränkt, z.B. wenn der Fehler eines Produktes zwar bei Inverkehrbringen nicht erkennbar war, aber durch ein Sicherheits-Softwareupdate hätte behoben werden können.

Kommentierung PSP: Dies ist richtig, führt im Ergebnis aber nur dazu, dass die seit jeher im Deliktsrecht geltende Produktbeobachtungspflicht über die Einschränkung des Haftungsausschlusses nun auch in die europäische Produkthaftung implementiert wird. Die Haftungsverschärfung resultiert daraus, dass die europäische Produkthaftung kein Verschulden des Herstellers voraussetzt, anders als das Deliktsrecht.

9. Unternehmen werden gezwungen sein, in ihrem Besitz befindliche Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Tun sie es nicht oder nicht vollständig, wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts gesetzlich vermutet.

Kommentierung PSP: Dies ist eine wirkliche Neuerung, weil dieser Ansatz – Herausgabe von Unterlagen im Wege der sog. Disclosure –  außerhalb von common law Staaten unbekannt ist. Die Disclosure wird als common law Verfahrensansatz zu Recht kritisiert, weil hiernach eine teilweise umfassende und komplizierte Offenlegung von Unterlagen jedweder Art, insbesondere auch digitaler Dokumente verlangt wird, die in Zusammenhang mit dem streitigen Sachverhalt stehen. Hier soll allerdings diese Disclosure allerdings nur dann stattfinden, wenn von der Klagepartei ausreichend Fakten vorgetragen und Beweismittel vorgelegt wurden, die einen Schadenersatzanspruch nahelegen, was jedenfalls nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs der Produkthaftungsrichtlinie mehr als nur schlüssigen Sachvortrag bedeutet, sondern eben in Teilen auch die Vorlage von Beweismitteln durch die Klägerseite. Damit dürfte jedenfalls in einem ersten Schritt einer grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht unzulässigen Ausforschung begegnet werden können. Hinzu kommt: Insbesondere Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse sollen im Zuge der Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie ausreichend geschützt werden. Wie das geschehen soll, z.B. durch eine sog. in camara erfolgende Begutachtung von vorzulegenden Produktionsunterlagen durch das Gericht und einen vom Gericht ernannten Sachverständigen, bleibt abzuwarten. Dies ist aber unter diesen eingeschränkten Voraussetzungen etwas anderes als die Dosclosure nach angelsächsischem Vorbild, sondern erinnert eher an die in Verfahrensrechten der common law Staaten vorgesehene production of documents, also der Vorlage einzelner hinreichend bezeichneter Dokumente.

Ungeachtet dessen gilt natürlich: auch wenn danach eine Dokumentenvorlage abgewehrt werden kann, bleibt natürlich der Grundsatz, dass jedweder Vortrag vor Gericht den Tatsachen entsprechen muss. Falscher Tatsachenvortrag ist zumindest als versuchter Betrug strafbar und deswegen grundsätzlich nicht zu empfehlen.

Fazit

Der Entwurf der neuen Produkthaftungsrichtlinie enthält zwar tendenziell eine Verschärfung der Haftung, aber sieht in weiten Teilen eher eine Klarstellung als eine wirkliche Neuerung vor. Insgesamt lässt sich, wenn der Entwurf so oder so ähnlich verabschiedet werden sollte, mit dem Entwurf auf Unternehmensseite „leben“. Ein juristisches Weltuntergangsszenario sieht anders aus.