Eilmeldung: Die Europäische Kommission plant eine Erhöhung der Schwellenwerte

Die Europäische Kommission plant eine Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen um mindestens 20 %, die bereits ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. Diese Änderung wird erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben, insbesondere in Bezug auf die bevorstehende Nachhaltigkeitsberichterstattung, den Umfang und Inhalt des Jahresabschlusses, aber auch für die Frage nach einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfungspflicht. Dabei sind die Anpassungen vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen Inflationsraten dringend erforderlich, um zu verhindern, dass Unternehmen aufgrund der Inflation in höhere Größenklassen mit erweiterten Berichtspflichten verschoben werden. Geplant ist, die neuen Schwellenwerte wie folgt anzupassen:

Kleinstunternehmen

  • Bilanzsumme ≤ EUR 450.000 (bisher ≤ EUR 350.000),

  • Umsatzerlöse ≤ EUR 900.000 (bisher ≤ EUR 700.000),

  • Mitarbeiter ≤ 10 (unverändert)

Kleine Unternehmen

  • Bilanzsumme ≤ EUR 7,5 Mio. (bisher ≤ EUR 6 Mio.),

  • Umsatzerlöse ≤ EUR 15 Mio. (bisher ≤ EUR 12 Mio.),

  • Mitarbeiter ≤ 50 (unverändert)

Mittelgroße Unternehmen

  • Bilanzsumme ≤ EUR 25 Mio. (bisher ≤ EUR 20 Mio.),

  • Umsatzerlöse ≤ EUR 50 Mio. (bisher ≤ EUR 40 Mio.),

  • Mitarbeiter ≤ 250 (unverändert)

Große Unternehmen

  • Bilanzsumme > EUR 25 Mio. (bisher > EUR 20 Mio.),

  • Umsatzerlöse > EUR 50 Mio. (bisher > EUR 40 Mio.),

  • Mitarbeiter > 250 (unverändert)

Die Mitgliedstaaten dürfen zudem Schwellenwerte für kleine Unternehmen innerhalb eines bestimmten Rahmens festlegen, wobei diese für Bilanzsummen und Umsatzerlöse EUR 7,5 Mio. bzw. EUR 15 Mio. nicht überschreiten dürfen.

Durch die geplante Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen ergeben sich zunächst erhebliche Auswirkungen auf die Prüfungspflichten von Unternehmen. Konkret wird dies ab dem 1. Januar 2024 dazu führen, dass Unternehmen, die bisher der Prüfungspflicht unterlagen, nun davon befreit werden oder aber auch Unternehmen entgegen der Erwartung doch nicht in eine Prüfungspflicht geraten. Dies betrifft zugleich die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung eines Konzernabschlusses. Abzuwarten bleibt in diesem Zusammenhang, wie die Größenkriterien für Vorjahre anzuwenden sind, denn die Rechtsfolgen bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Größenklassen treten nur dann ein, wenn dies an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren geschieht.

Auch die verpflichtenden Bestandteile eines Jahresabschlusses sowie die Inanspruchnahme von möglichen Erleichterungen werden maßgeblich von den sogenannten Unternehmensgrößenklassen determiniert und haben damit unmittelbar eine Auswirkung auf Angabepflichten für Unternehmen.

Eine weitere wichtige Facette der neuen Schwellenwerte ergibt sich aus dem Anwendungszeitpunkt. Diese sollen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, gelten. Damit könnten viele Unternehmen, die bisher als „große Kapitalgesellschaften" eingestuft wurden und ab 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht aufnehmen müssten, nun als mittelgroße Kapitalgesellschaften davon „wieder“ befreit sein.

Der weitere Prozess sieht nun vor, dass die Europäische Kommission plant, den delegierten Rechtsakt im vierten Quartal 2023 anzunehmen. Anschließend müssen die EU-Mitgliedstaaten ihn umsetzen, sodass rückwirkende Erleichterungen möglich sind. Möglicherweise wird dies im Rahmen der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) im HGB bis Mitte 2024 erfolgen. Insbesondere für Unternehmen, die die bisherigen Größenklassen bereits knapp überschreiten oder überschreiten werden, gilt es, das Thema im Auge zu behalten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.