Die Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen
Die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist in der Regel die Tätigkeitsstätte, der die betreffende Person z. B. auf Basis arbeitsvertraglicher Regelungen dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung kann aber auch mündlich oder konkludent außerhalb des Dienst- oder Arbeitsvertrags (z. B. aus Tarifvertrag, Protokollnotizen, dienstrechtlichen Verfügungen, Einsatzplänen, Reiserichtlinien, etc.) erfolgen und muss zwar nicht, sollte aber dokumentiert werden. Dabei genügt es für die Zuordnungsentscheidung, wenn der Arbeitnehmer in der vorgesehenen Einrichtung zumindest in ganz geringem Umfang (z. B. auch in Form von Hilfs- und Nebentätigkeiten) seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten erbringen soll. Auf die Qualität des Tätigwerdens oder ob am entsprechenden Ort der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, kommt es dann nicht mehr an.
Für die Zuordnung ist im Ergebnis entscheidend, ob der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen an der bestimmten betrieblichen Einrichtung dauerhaft tätig werden soll. Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Zuordnung für die gesamte Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.
Weichen die tatsächlichen Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse wie etwa Krankheit, politische Unruhen am Tätigkeitsort, Insolvenz des Kunden o. ä., von der ursprünglichen Prognose der dauerhaften Zuordnung ab, bleibt die zuvor getroffene Prognoseentscheidung auch nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Vergangenheit bezüglich des Vorliegens der ersten Tätigkeitsstätte maßgebend.