Gemeinschaftliches Ehegattentestament rechtssicher formulieren

Praxistipp Nachfolge / Erbrecht

Zum gemeinsamen Lebensweg von Eheleuten gehört es häufig, nicht nur die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zu Lebzeiten, sondern auch die Erbfolge gemeinschaftlich zu regeln. Letzteres können die Ehegatten erreichen, indem sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. Fälle aus der Rechtsprechung zeigen, dass bei der Anfertigung solcher letztwilliger Verfügungen jedoch häufig Fehler gemacht werden, die zu Ergebnissen führen, die von den Ehegatten nicht gewollt sind. Zum Beispiel kann gerade in zerstrittenen familiären Verhältnissen das weitervererbte Vermögen Personen zustehen, die am Nachlass eigentlich gar nicht oder nur in einem geringeren Umfang beteiligt werden sollten.

Formerleichterung beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Das Erbrecht sieht für gemeinschaftlich testierende Ehegatten Formerleichterungen vor. So genügt es für ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehegatte die darin enthaltene gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Eine weit verbreitete Variante ist das sog. Berliner Testament, das vom Willen getragen ist, zunächst den Lebensstandard des überlebenden Ehegatten zu sichern und das Vermögen später auf die Abkömmlinge zu überführen. Derartiges hatten offensichtlich auch diejenigen Ehegatten im Sinn, über deren gemeinschaftliches Testament kürzlich das OLG München zu entscheiden hatte.

Vor- und Nacherbschaft gewollt, aber nicht formuliert

Die Ehegatten errichteten ein eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament folgenden Inhalts: „Wir (…) wollen, dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn (…) bekommt. Er muss aber unserer Tochter 35 % ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jedes die Hälfte.“

Da sich der Ehemann auf der Basis dieser letztwilligen Verfügung nach dem Tod seiner Ehefrau als alleiniger Erbe wähnte, beantragte er beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung eines solchen Erbscheins allerdings ab, - eine Entscheidung, die vom OLG München bestätigt worden ist.

OLG München verweigert Ehemann Alleinerbenstellung

Das OLG München hat am 12.11.2019 (Az. 31 Wx 183/19) zum vorstehenden Fall entschieden, dass die Verwendung der Begriffe „nach unserem Tod“ und „wir“ keine hinreichende Andeutung für einen entsprechenden Willen der Ehegatten für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bildet, wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bedenken und eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall fehlt. Eine solche Erbeinsetzung des letztversterbenden Ehegatten könne auch nicht durch Auslegung des Testaments erzielt werden, wenn sich ein entsprechender Wille der Verfügenden nicht einmal andeutungsweise dem Testament entnehmen lässt. Schließlich spreche auch die Tatsache, dass Ehegatten gemeinschaftlich testieren, keineswegs dafür, dass sich diese gegenseitig selbst bedenken.

PSP-Praxistipp

Fälle aus der Rechtsprechung zeigen: Das vermeintlich „einfach“ zu gestaltende gemeinschaftliche Testament steckt häufig voller Tücken, wenn es nicht im Rahmen einer vorsorgenden und gestaltenden Rechtsberatung erstellt worden ist. Eine solche Rechtsberatung ist erforderlich, weil es den Gerichten aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz nicht ohne weiteres möglich ist, dem (behaupteten) Willen der Beteiligten zur Geltung zu verhelfen, wenn der Wille der Ehegatten nicht formgerecht und klar im Testament formuliert worden ist.

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erörtern, kann sich auch in steuerlicher Hinsicht lohnen: Häufig kann eine Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer vermieden oder reduziert werden!