Chancen des Güterstandswechsels und steuerfreier Zugewinnausgleich sollten lebzeitig genutzt werden

Vermögensnachfolge/Private Clients Praxistipp

Was im Jahressteuergesetz 2019 nicht vollzogen wurde, nimmt mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 nun einen neuen Anlauf: Im Todesfall ist der Zugewinnausgleichsanspruch um Steuerbefreiungen, die für das Nachlassvermögen gewährt werden, zu kürzen. Diese Gesetzesänderung spricht dafür, lebzeitig den Güterstand zu wechseln. Denn bei einem lebzeitigen Zugewinnausgleich gilt diese Einschränkung nicht.

Steuerlicher Hintergrund

Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, allerdings oftmals ohne genau zu wissen, was das bedeutet. So bedeutet es gerade nicht, dass infolge der Zugewinngemeinschaft den Eheleuten alles gemeinsam gehört. Vielmehr behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Erst „am Ende“ (bei Scheidung, Tod oder vertraglichem (lebzeitigen) „Güterstandswechsel“) kommt es zum Ausgleich dessen, was in der Ehe erwirtschaftet wurde. Eine Merkformel für diesen gesetzlichen Güterstand könnte lauten: „Gütertrennung während der Ehe, Ausgleich nach der Ehe“.

Eine Folge hiervon ist, dass Ehepartner während der Ehe sich durchaus etwas schenken können, etwa dann, wenn ein Gegenstand gemeinsam erworben, aber nur von einem Ehepartner bezahlt wird. Größere Vermögensverschiebungen zwischen den Ehepartnern können folglich „unerkannt“ Schenkungsteuer auslösen, wenn keine besonderen Befreiungen (z. B. für das Familienheim) greifen und der Freibetrag (z. Zt. EUR 500.000) ausgeschöpft ist.

Das, was „am Ende“ ausgeglichen wird, ist von Gesetzes wegen steuerfrei. Diese Steuerbefreiung wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag. Sie gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebzeitig oder von Todes wegen beendet wird.

Auswirkung des Jahressteuergesetzes 2020

Für den Todesfall stehen nun nachteilige Gesetzesänderungen bevor, wie sich aus dem Referentenentwurf in Artikel 27 ergibt.

Besteht der Nachlass des verstorbenen Ehegatten aus Vermögen, für das Steuerbefreiungen gelten (z. B. Unternehmervermögen, Mietshäuser, Familienheim), wird die Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich künftig – so die Änderung im Jahressteuergesetz 2020 – nur noch anteilig gewährt. Es erfolgt in Zukunft eine Kürzung um den Anteil, zu dem im Nachlass steuerbefreites Vermögen enthalten ist. Sind bspw. 20 % des Nachlasses aufgrund besonderer Vorschriften steuerfrei, wird die Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich nur noch zu 80 % gewährt. Hintergrund für diese Gesetzesänderung ist Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der diesen anteiligen Abschlag, der für den Steuerpflichten nachteilig ist, im ganz ähnlich gelagerten Fall des Pflichtteilsanspruches nicht zugelassen hatte.

Praxistipp

Während bei einem Pflichtteilsanspruch, der zwingend erst mit dem Tod entsteht, keine Gestaltungen möglich sind, kann der steuerfreie Zugewinnausgleich gestaltet werden. Dafür ist keine Scheidung notwendig. Es genügt, wenn die Eheleute vertraglich vereinbaren, in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Auch dann kommt es zum steuerfreien Zugewinnausgleich und Vermögen wechselt steuerfrei von einem Ehepartner auf den anderen. Für diesen Fall gilt die Gesetzesänderung nicht. Eine Kürzung kommt also nicht in Betracht. Der lebzeitige Güterstandswechsel ist dabei keine Einbahnstraße; ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft ist möglich. Ein lebzeitiger Zugewinnausgleich hat zudem weitere Vorteile:

  • Das Vermögen wird zwischen den Eheleuten zu Lebzeiten gleicher und gerechter verteilt.

  • Die Vertragsfreiheit zu Lebzeiten garantiert eine Anpassung des Güterstandes an die individuelle Ehewirklichkeit.

  • Schenkungen, die einmal unerkannt zwischen den Eheleuten erfolgt sind, können grundsätzlich steuerfrei „rückwirkend“ geheilt werden. Zu denken ist hier an den vermeintlich gemeinsamen Erwerb von Immobilien, die nur von einem Ehepartner bezahlt wurden. Aber auch das Gemeinschaftskonto, auf das beide Eheleute zugreifen können, obwohl es nur von einem Ehepartner „befüllt“ wird, gehört zu dieser Fallgruppe.

  • Zivilrechtlich gilt von Todes wegen die sog. EU-Erbverordnung. Der Zugewinnausgleich unterliegt damit nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich dem Recht am letzten Aufenthalt (keine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit!), was oft zu Abwicklungsschwierigkeiten führen kann.

Fazit

Immer dann, wenn Schenkungen in der Ehe zu befürchten sind, wenn das eheliche Vermögen ungleich verteilt ist und so Freibeträge ungenutzt bleiben und – nach der Gesetzesänderung – wenn der spätere Nachlass aus steuerprivilegiertem Vermögen (z. B. Unternehmervermögen, Mietshäuser, Familienheim) besteht, dann sollte die Möglichkeit des lebzeitigen Zugewinnausgleichs erörtert werden. Die Nachteile des Abwartens stehen bei richtiger Gestaltung sehr überschaubaren Kosten gegenüber.