Mitarbeiterbeteiligungen an Startups

Entwurf eines Fondstandortgesetzes: Problem erkannt! Gefahr gebannt?

Wenn Mitarbeiter von Startups unentgeltlich oder verbilligt Anteile am Unternehmen erhalten, wird die Freude schnell von der steuerlichen Realität eingeholt. Die Gewährung der Anteile löst Steuern aus, ohne dass den Mitarbeitern finanzielle Mittel zu deren Begleichung zufließen. Als dry income wird dieses Phänomen bezeichnet, dem sich die Bundesregierung nun in einer Gesetzesinitiative annimmt.

Steuerlicher Status Quo Mitarbeiterbeteiligungen

Die Gewährung von Unternehmensbeteiligungen an strategisch wichtige Mitarbeiter ist für Startups eine wichtige Maßnahme, um Mitarbeiter zu gewinnen, zu halten und diese am unternehmerischen Erfolg teilhaben zu lassen. Durch das sog. „Fondsstandortgesetz“ sollen nun die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiter-Beteiligungen an Start-up-Unternehmen deutlich verbessert werden und damit zugleich an Attraktivität gewinnen.

Begleitet wird eine solche Mitarbeiterbeteiligung sicherlich immer von dem Traum, Teil – oder besser Beteiligter– des nächsten Unicrons (Startup mit einer Marktbewertung von über einer Milliarde US-Dollar) zu sein. In diesem Fall kann man sich nicht nur über satte Veräußerungsgewinne freuen, sondern auch über das Steuerprivileg, dass diese Gewinne nicht dem tariflichen Steuersatz von bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen, sondern einer ermäßigten Besteuerung von bis zu maximal 27 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Nur der Wert im Zeitpunkt der Gewährung der Anteile unterliegt als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dem tariflichen Steuersatz mit bis zu 45 % und ist im Falle der Veräußerung der Anteile als Anschaffungskosten abzugsfähig.

In dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung unentgeltlich oder verbilligt gewährt wird, muss der Mitarbeiter den Sachbezug – so der stehende Begriffe für Lohnbestandsteile, die nicht in Geld bestehen – mit dem tariflichen Steuersteuersatz versteuern. Bewertet wird der Sachbezug dabei mit dem Verkehrswert der Anteile. Dieser ist – sofern er nicht aus Finanzierungsrunden oder Anteilsverkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden kann – durchaus mit Unsicherheiten behaftet und – da die individuellen Wertvorstellungen nun unmittelbar eine Steuerlast auslösen – streitanfällig. Die gegebenenfalls bestehenden Herausforderungen bei der Bewertung der Anteile werden aber meist von dem Aspekt überschattet, dass nach aktueller Gesetzeslage die Mitarbeiter, denen Anteile am Unternehmen gewährt werden, erst mal finanziell in „Vorkasse“ gehen müssen. Diese erhalten zwar Anteile mit erhofftem, erheblichem Wertsteigerungspotenzial, aber keine liquiden Mittel, aus denen die entstehende Steuerlast bestritten werden kann. Da die Anteile eben gerade nicht zur unmittelbaren Veräußerung gewährt werden, sondern als strategisches und langfristiges Investment, liegt sogenanntes dry income vor. Die resultierende Steuerlast muss dann aus anderen liquiden Mitteln bestritten werden, was in Abhängigkeit der aktuellen Bewertung der Beteiligung ein kleines, aber auch gerne mal ein mittelgroßes Desaster sein kann. Der Gesetzgeber will wie nachstehend dargestellt mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zumindest dem zweit genannten Hemmnis – die unmittelbare Besteuerung eines dry income – entgegenwirken.

Ausgestaltung der geplanten Neuregelung

Die Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sollen nach dem Gesetzesentwurf zukünftig nicht im Zeitpunkt der Gewährung besteuert werden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, also im Zeitpunkt der Veräußerung; spätestens jedoch nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen, für diese temporäre Steuerentlastung, sind vielschichtig:

  • Die Beteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich.

  • Die Begünstigung ist auf bestimmte Vermögensbeteiligungen beschränkt. Insbesondere Beteiligungen an einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland fallen darunter, virtuelle Beteiligungen beispielsweise nicht. Die Ausübung von Aktienoptionen kann begünstigt sein.

  • Die Beteiligung muss an dem Unternehmen, welches der Arbeitgebers ist, gewährt werden.

  • Der Verzicht auf den Lohnsteuereinbehalt bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.

  • Der Aufschub der Besteuerung ist nur möglich, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Anteilsgewährung als Kleinstunternehmen sowie als kleines oder mittleres Unternehmen die folgenden Größenkriterien nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat

    • Mittleres Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz höchstens EUR 50 Mio. oder Jahresbilanzsumme höchstens EUR 43 Mio. oder

    • Kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens EUR 10 Mio. oder

    • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens EUR 2 Mio.

  • Zudem darf die Gründung des Unternehmens nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. An die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses werden hingegen keine Voraussetzungen geknüpft.

Die Gesetzesentwurf wird durch eine Regelungen für den Verlustfall abgerundet, also den Fall, dass der Wert bei Anteilsveräußerung (oder einer anderen die Besteuerung auslösenden Handlung) unter dem Wert der Anteile bei Anteilsgewährung liegt. In diesem Fall ist die Besteuerung auf den Wert der Anteile bei Anteilsveräußerung beschränkt. Geleistete Zuzahlungen des Arbeitnehmers sollen dabei berücksichtigt werden. Die Beschränkung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerbelastung mit tariflichem Steuersatz auf die Anteilsgewährung beseitigt zudem das Risiko der Arbeitnehmer, dass im Zeitpunkt der Anteilsgewährung beispielsweise wegen einer erfolgreichen Finanzierungsrunde der Wert der Anteile vergleichsweise hoch anzusetzen ist, sich aber das Geschäftsmodell in den Folgejahren als nicht wirtschaftlich erweist und die Beteiligung an Wert verliert.

Abgerundet werden soll die Neuregelung durch eine Erhöhung des Steuerfreibetrages von EUR 360 auf EUR 720 p. a. für die Gewährung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter. Nennenswerte Wirkung entfaltet diese Regelung wohl nur im Falle einer mehrjährigen, also zeitlich gestreckten Ausgabe der Anteile.

Weitere Inhalte des Gesetzesentwurfs

Als Nachteil für den Fondsstandort Deutschland hat sich die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Verwaltungsleistung von Wagniskapitalfonds erwiesen. Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds soll deshalb auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.

Durch das Fondsstandortgesetz wird neben den steuerlichen Regelungen im Wesentlichen die EU-Richtlinie 2011/61 umgesetzt und Anpassungen an die Transparenz- und die Taxonomie-Verordnung vorgenommen. Zudem werden weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zur Entbürokratisierung und zur Digitalisierung der Aufsicht vorgenommen. So werden zahlreiche Schriftformerfordernisse abgeschafft, wodurch Anlegern Kosten erspart werden sollen. Schließlich wird die Angebotspalette der Fondsanbieter ausgeweitet: Es werden offene Infrastruktur-Investmentvermögen und geschlossene Master-Feeder-Konstruktionen eingeführt. Für geschlossene Fonds wird die Möglichkeit zur Nutzung der Rechtsform des Sondervermögens für professionelle und semiprofessionelle Anleger eingeführt. In Summe werden Kostentreiber abgeschafft sowie die Gestaltungsmöglichkeit für Fondsverwalter and damit die Investitionsmöglichkeiten für Anleger erweitert. Ziel dieser Maßnahmen ist, den Fondsstandort Deutschland zu stärken.

Fazit

Das vorliegende Gesetzesvorhaben kann durchaus als steuerlich vielversprechender Start in das Jahr 2021 gewertet werden. Der dry income im Zuge der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Anteile an Startups wurde vom Gesetzgeber als „Problem erkannt“ und wird mit der Neuregelung zielgerichtet angegangen: Die Einkommensteuer auf die Anteilsgewährung wird zunächst nicht erhoben, die Größenkriterien sollten von Startups typischerweise erfüllt werden und im Falle der Veräußerung mit Verlust, wird nur der niedrigere Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Von „Gefahr gebannt“ kann allerdings nur mit Einschränkungen gesprochen werden: Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Beteiligungen bleibt steuerpflichtig, die Besteuerung wird nur aufgeschoben – begrenzt auf maximal zehn Jahre. Wenn in diesem Zeitraum noch keine ausreichende Marktfähigkeit der Anteile erreicht ist bzw. die erhoffte Wertsteigerung noch bevorsteht, ist durch die Neuregelung nichts gewonnen. Auch an den Herausforderungen, den objektiv „richtigen“ Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Gewährung der Anteile zu ermitteln und zu dokumentieren, ändert sich nichts. Die Tatsache, dass eine Steuer erhoben wird, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, ist – um es wertfrei zu halten – ein interessanter Aspekt der Mitarbeiterbindung.

Schließlich bleibt noch anzumerken, dass auch die Einlage der Beteiligung unmittelbar nach Erhalt in eine Holding-GmbH zur späteren steuerlich privilegierten Veräußerung, eine schädliche Handlung darstellt, die die Steuerbelastung aus der Anteilsgewährung wiederum sofort auslöst. Dies steht dem selbstgesteckten Ziel der Bundesregierung, das „Innovations- und Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft nachhaltig zu steigern“, entgegen. Nach der Einlage der Anteile in eine Holding-GmbH und deren Veräußerung ist der Veräußerungsgewinn zwar steuerlich privilegiert und nahezu steuerfrei; ohne weitere Ausschüttung und Besteuerung steht er aber nicht für den privaten Konsum zur Verfügung, sondern nur für Reinvestitionszwecke – beispielsweise in Startups mit Innovations- und Wachstumspotenzial. Die Kombination aus – dank niedriger Besteuerung – erhöhtem Reinvestitionsvolumen und erfolgreicher Gründererfahrungen macht diesen Personenkreis zu Investoren erster Klasse. Es wäre ein mutiger Schritt des Gesetzgebers, die Steuer auf die Anteilsgewährung für diesen Personenkreis auch bei Einlage in eine Holding-GmbH nicht sofort zu erheben und so den Weg für eine steuerlich privilegierte Reinvestition zu ebnen – aber wenn schon Deutschlands Gründer mutig sind, warum soll es dann nicht auch die Bundesregierung sein?