Die Zuordnung durch den Arbeitgeber übernommener Steuerberatungskosten
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber (insbesondere zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen im Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat) führt nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten inklusive Umsatzsteuer. Der in diesem Zusammenhang zugeflossene Arbeitslohn ist dabei grundsätzlich dergestalt direkt zuzuordnen, dass die Kosten für die Einkommensteuererklärung im (bisherigen) Ansässigkeitsstaat ausschließlich der dortigen Tätigkeit und die Kosten für die Einkommensteuererklärung im Tätigkeitsstaat ausschließlich der dortigen Tätigkeit zuzurechnen sind. Erfolgt die Übernahme der Steuerberatungskosten allerdings im ausschließlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im In- oder Ausland ausgeübten Tätigkeit (z. B. aufgrund ausdrücklicher und auf die Dauer der Entsendung beschränkter Vereinbarung im Entsendevertrag), ist der hieraus resultierende Lohn ausschließlich dieser Tätigkeit zuzuordnen.
Übernimmt der Arbeitgeber dagegen Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers, mit dem eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen wurde, wendet der Arbeitgeber regelmäßig nur Arbeitslohn zu, soweit andere Einkunftsarten als die Kosten den aus dem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen erzielten Einkünften zuzuordnen sind. Wird für die Steuerberatungskosten eine angemessene pauschale Vergütung je Arbeitnehmer vereinbart, bestehen seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig den anderen Einkunftsarten (z. B. Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird.