Wem gehören NFTs?

NFTs wollen und sollen dem Nutzer in der digitalen Welt eine quasi eigentumsähnliche Beziehung zu einem digitalen Produkt vermitteln. Denn NFTs sind nicht nur einfache austauschbare Zahlencodes, sondern ordnen dem Nutzer einmalig, nicht austauschbar und unteilbar ein bestimmtes Referenzobjekt zu. Das interessante daran: es entstehen virtuelle Güter, die aus der faktischen Perspektive grundsätzlich leicht gehandelt werden können – rechtlich sind die Rahmenbedingungen jedoch nicht abschließend geklärt.

Was sind NFTs?

Die Abkürzung „NFT“ steht für den englischen Begriff „non-fungible Token“, der zu Deutsch so viel heißt wie „nicht-(aus-)tauschbare Wertmarke“. NFTs beziehen sich in erster Linie auf digitale Objekte (beispielsweise Bilddateien, Videos oder Töne), ordnen diese bestimmten Personen zu und kreieren dadurch unverwechselbare Unikate, die einer willkürlichen Vervielfältigung Dritter unzugänglich sind.

Technische Grundlage für die Erzeugung von NFTs ist die Blockchain. Dabei handelt es sich – einfach ausgedrückt – um eine stetig erweiterbare Liste von Datensätzen, bei der neue Datensätze (sog. „Blöcke“) mittels mathematisch-kryptografischer Funktionen mit den vorherigen Blöcken der Kette unveränderbar und damit manipulationssicher, verknüpft werden. Dabei ist es möglich den Inhalt eines Blocks beispielsweise mit einem Verweis auf eine eindeutig identifizierbare Bild-, Audio- oder Textdatei zu versehen.

Der Benefit von NFTs?

Digitale Objekte sind grundsätzlich reproduzierbar und kopierbar, ohne dass ein Unterschied zwischen einer Kopie und dem „Original“ feststellbar ist. NFTs verfolgen das gegenteilige Ziel und sollen digitale Originale und damit Warengüter erschaffen, die - genauso wie physische Originale – einzigartig, von Kopien unterscheidbar und damit handelbar sind.

Der besondere Vorteil bzw. Unterschied von NFTs gegenüber anderen Token zeigt sich am besten durch den Vergleich mit Kryptowährung, wie dem Bitcoin. Beim Bitcoin handelt es sich um einen sog. „fungible Token“, also eine „austauschbare Wertmarke“. Kryptowährung funktioniert wie jede andere Währung: ein Bitcoin hat den gleichen Wert wie ein weiterer Bitcoin, genauso wie ein Eurostück den gleichen Wert hat wie ein weiteres Eurostück. Ein NFT ist dagegen ein Einzelstück.

Wo werden NFTs genutzt?

NFTs werden für eine Vielzahl von Wirtschaftsbranchen genutzt, so dass es nicht erstaunlich ist, dass der weltweite Marktwert von NFTs bereits heute auf ca. 16 Milliarden Euro geschätzt wird und bis zum Jahr 2026 auf rund 163 Milliarden Euro ansteigen soll. Neben der Kunstbranche und der zu größeren Teilen mit NFTs vertrauten Gaming-Branche sind NFTs insbesondere branchenübergreifend im Metaverse immer mehr im Einsatz. So werden NFTs bereits heute im Metaverse als Nachweis über den Erwerb von digitalen Grundstücken oder als Zugangsberechtigung zu virtuellen Business-Meetings verwendet. Waren aus allen Bereichen dienen als Referenzobjekte der NFTs in der digitalen Welt.

Rechtliche Challenges?

Kann man an einem NFT Eigentum wie an einer Sache erlangen? Wie überträgt man NFTs rechtswirksam? Aus urheberrechtlicher Sicht ist zu klären, welche Rechte der Käufer mit dem Kauf genau erwirbt bzw. welche Nutzungsbeschränkungen bestehen oder wie ein Urheber an einer späteren Wertsteigerung eines NFTs nach §32a UrhG teilhaben kann. Markenrechtlich ist zu prüfen, inwieweit ein NFT, das nach dem Markenrecht geschützte Kennzeichen oder Produktabbildungen enthält, eine Schutzrechtsverletzung darstellt. Auch im Datenschutzrecht ergeben sich Fragestellung im Hinblick auf den Einsatz von NFTs. Teilnehmer von öffentlichen Blockchains sind grundsätzlich pseudonymisiert, jedoch lässt sich aufgrund der enormen Leistungsfähigkeit heutiger Analysedienste nicht ausschließen, dass die Identität der Teilnehmer offengelegt wird oder Verhaltensprofile erstellt werden. Aber auch die steuerrechtlichen Herausforderungen bei NFTs sind vielfältig und betreffen neben einkommenssteuerrechtlichen Themen, wie der Bestimmung der Einkunftsart bei der Veräußerung selbst hergestellter NFTs, u.a. auch umsatzsteuerrechtliche Themen, wie das Vorliegen einer „Lieferung“ oder „sonstigen Leistung“ (§ 3 UstG) beim Handeln mit NFTs.