Neues zur notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts!

Praxistipp Stiftungen/NPO

Während die Stiftungsrechtler dieser Welt für eine wirksame Errichtung des Stiftungsgeschäfts die einfache Schriftform auch dann für genügend erachten, wenn der Stiftung Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte gewidmet werden, fordern Immobilienrechtler seit Langem, dass das Stiftungsgeschäft notariell beurkundet werden muss. Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des OLG Köln vom 05.08.2019 steht es in dieser praxisrelevanten Streitfrage nunmehr 1:0 für die Immobilienrechtler.

Grundsatz: Einhaltung der Schriftform genügt 

Unter ein zu Lebzeiten errichtetes Stiftungsgeschäft muss der Stifter lediglich seine Unterschrift setzen. Einer kostenpflichtigen notariellen Beurkundung bedarf es nach dem Stiftungsrecht demnach nicht. Widmet der Stifter der Stiftung hingegen Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, so kommen diesbezüglich Zweifel auf. Denn nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung; fehlt diese Beurkundung, ist das Geschäft unwirksam. Sind die Zweifel also berechtigt? 

Bisherige Rechtsprechung tendiert zur Schriftform

In kosten- bzw. grunderwerbsteuerlichen Zusammenhängen konnte der bisherigen Rechtsprechung immerhin entnommen werden, dass Stiftungsgeschäfte auch dann lediglich der einfachen Schriftform genügen müssen, wenn der Stifter darin zur Übertragung von Grundstücken verpflichtet wird. Viele Grundbuchämter haben sich dieser Sichtweise angeschlossen, sodass sich die Stiftungsrechtler, die diese Rechtsauffassung für zutreffend halten, lange Zeit im Aufwind befanden.

OLG Köln verlangt nun notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts

 Mit Beschluss vom 05.08.2019 nimmt das OLG Köln diesen Stiftungsrechtlern nun den Wind aus den Segeln. Das Gericht macht deutlich, dass die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB auch für lebzeitig errichtete Stiftungsgeschäfte gilt. Die Immobilienrechtler, die diese Rechtsauffassung für zutreffend halten, wiederholen seither ihr „Ceterum censeo“. 

PSP-Praxistipp: 

Mit der Entscheidung des OLG Köln liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung vor, die eine seit Langem gärende Streitfrage des Stiftungsrechts klärt: Eine Stiftungsgründung mit Widmung eines Grundstückes bedarf der notariellen Beurkundung. 

Aus Gründen der vorsorgenden Rechtsberatung war eine notarielle Beurkundung in solchen Fällen bereits bislang angeraten. Denn ein zivilrechtlich wirksames Stiftungsgeschäft ist nicht zuletzt die Grundlage für steuerliche Wirkungen, – man denke nur an den erweiterten Sonderausgabenabzug des Einkommensteuerrechts oder an die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit als zwingende Voraussetzung der Begünstigungen in den Einzelsteuergesetzen. 

Nimmt man das OLG Köln beim Wort, hat dessen Entscheidung Fernwirkungen auf die Widmung weiterer Vermögensgegenstände: Da nach § 15 Abs. 4 GmbHG die Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Form bedarf, wird diese Form künftig auch bei der Widmung von GmbH-Geschäftsanteilen im Rahmen einer Stiftungserrichtung zu beachten sein.