Onlinewerbung: Steuerrisiko aus Verpflichtung zum Quellensteuereinbehalt?

Dem Internet kommt als Absatzmarkt und Werbeplatz immer mehr an Bedeutung zu. Einer der wichtigsten bzw. am häufigsten genutzten Online-Marketingkanäle sind dabei Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo. Auch gebührenpflichtige Werbekampagnen in sozialen Netzwerken – wie Facebook oder YouTube – ermöglichen eine zielgruppenorientierte Werbung.

Für das Suchmaschinenmarketing bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Entweder ein Unternehmen versucht durch gezielte Maßnahmen die Präsenz seiner Websites in den Suchmaschinenergebnissen bzw. die Sichtbarkeit in Websuchmaschinen zu erhöhen (sog. SEO-Strategie) oder es entscheidet sich dazu, dass bei Eingabe definierter Suchbegriffe eine bezahlte Anzeige (bestehend aus Anzeigentitel, Beschreibung und Link zu seiner Internetseite) als Suchergebnis erscheint (sog. SEM-Strategie). Die von Google betriebene Suchmaschinenwerbung „Google Ads“ ist dabei mit einem weltweiten Jahresumsatz von fast 100 Mrd. USD unangefochtener Marktführer.

Nunmehr vertritt insbesondere die bayerische Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen – und auch im Fachschrifttum – die Ansicht, dass Zahlungen von inländischen Steuerpflichten an ausländische Betreiber von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken der deutschen Besteuerung unterliegen würden. Das Nachsehen, sprich die Steuerbelastung, haben jedoch nicht die ausländischen Konzerne wie Google, Facebook etc., sondern der inländische Werbetreibende.

Grundlage der Steuerforderung bildet – zumindest nach Ansicht der Betriebsprüfung – eine Regelung, wonach Vergütungen, die ein ausländisches Unternehmen aus der Überlassung von Rechten bzw. der Nutzungsüberlassung von Know-how und ähnlichen Erfahrungen erzielt, dem Quellensteuerabzug in Deutschland unterliegen. Der Quellensteuerabzug erfolgt dergestalt, dass der inländische Vergütungsschuldner (d. h. der Werbetreibende) einen Teil der Vergütung für den ausländischen Vertragspartner an das deutsche Finanzamt abführt; der Steuersatz beträgt dabei 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Kommt der inländische Werbetreibende dieser Verpflichtung nicht nach (behält also keine Quellensteuer ein), wird er regelmäßig als Haftungsschuldner für die Steuerpflicht des ausländischen Portalbetreibers in Anspruch genommen.

Zwar besteht ggf. die Möglichkeit, dass sich die ausländischen Online-Marketinganbieter bzw. Portalbetreiber die an den deutschen Fiskus bezahlten Steuern erstatten lassen können. Allerdings sehen die Werbevereinbarungen mit den ausländischen Portalbetreiber in der Regel eine Verpflichtung der (inländischen) Werbetreibenden zur Zahlung sämtlicher Steuern und anderer Abgaben vor, sodass sich die Kosten für die Werbeleistung jeweils um die abzuführende deutsche Steuer erhöhen.

Derzeit existiert noch keine offizielle Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums (BMF) hinsichtlich der Quellensteuerpflicht von Zahlungen im Rahmen der Erbringung von Werbeleistungen durch ausländische Portalbetreiber. Nichtsdestotrotz besteht das Risiko, dass inländische Werbetreibende – im Rahmen einer Betriebsprüfung – für nicht abgeführte Quellensteuern in Anspruch genommen werden. In betroffenen Fällen sollten die Nachforderungsbescheide mittels Einspruch offen gehalten werden bis über die Frage des Quellensteuereinbehalts eine offizielle Aussage des BMF vorliegt bzw. der Bundesfinanzhof letztinstanzlich diese offene Rechtsfrage geklärt hat.