EU plant Reduzierung der Berichtspflichten
In den letzten Wochen wurden bedeutende Schritte unternommen, um die Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung zu vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen entsprechend zu stärken.
Obwohl die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht noch aussteht, haben viele Unternehmen bereits mit dem Berichterstattungsprozess begonnen. Die EU-Kommission hat nun Vorschläge zur Entlastung der Unternehmen durch Entbürokratisierung vorgestellt. Mit der Veröffentlichung des „Competitiveness Compass“ am 29. Januar 2025 und dem „2025 Commission Work Programme“ am 11. Februar 2025 sollen die Berichtspflichten für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar um mindestens 35 % verringert werden.
Am 26. Februar 2025 wurde das erste Omnibus-Paket veröffentlicht, das die initial geplanten Erleichterungen für Unternehmen vorstellt. Zwei weitere Omnibus-Pakete sollen im Verlauf des Jahres 2025 folgen. Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD schlägt die EU-Kommission u. a. folgende Erleichterungen vor:
Erhöhung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio., was zu einer Reduzierung der Anzahl der betroffenen Unternehmen um ca. 80 % führen dürfte.
Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht für Unternehmen der „zweiten und dritten Welle“ um zwei Jahre ("Stop-the-clock").
Einführung eines freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung basierend auf dem VSME-Standard der EFRAG.
Entlastung nicht mehr betroffener Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette.
Aufhebung der Einführung zusätzlicher sektorspezifischer Standards.
Überarbeitung der ersten Reihe der ESRS zur Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte.
Abschaffung des Übergangs des Prüfungsansatzes von der Prüfung mit begrenzter Sicherheit hin zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit.
Für die Berichterstattung gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung schlägt die EU-Kommission folgende Erleichterungen vor:
Erhöhung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über EUR 450 Mio.
Möglichkeit zur freiwilligen Berichterstattung über teilweise EU-Taxonomie-Konformität mit vereinfachten Meldebögen und Nutzung eines Wesentlichkeitskonzepts.
Am 1. April 2025 hat das EU-Parlament beschlossen, die Entscheidung über die zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten nach CSRD und CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) für Unternehmen der „zweiten und dritten Welle“ im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens herbeizuführen. Am 3. April 2025 wurde entschieden, dass die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Unternehmen um jeweils zwei Jahre verschoben wird. Dies soll verhindern, dass Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025 oder 2026 berichtspflichtig werden und anschließend durch das Omnibus-Paket wieder von dieser Pflicht befreit werden. Zusätzlich wurde beschlossen, dass die neuen Sorgfaltspflichten gemäß der CSDDD durch die Mitgliedstaaten erst bis zum 26. Juli 2027 umgesetzt werden müssen. Die größten Unternehmen erhalten dabei ein zusätzliches Jahr Zeit, um die Sorgfaltspflichten zu implementieren.
Insgesamt unterstreichen diese Entwicklungen das Bestreben der EU-Kommission, die Berichtspflichten zu verschlanken und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen gezielt zu stärken. Die zahlreichen Stimmen aus der Unternehmenspraxis wurden gehört – nun zeigt sich die EU entschlossen, konkrete Erleichterungen auf den Weg zu bringen.