Der neue Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung

Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett einen erneuten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen. Das im Jahr 2024 begonnene Gesetzgebungsverfahren konnte aufgrund des Regierungswechsels nicht abgeschlossen werden. Mit dem aktuellen Entwurf wird ein wesentlicher Schritt zur Integration der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in das deutsche Recht vollzogen. Dieser wurde von der Wirtschaft dringend erwartet, um Klarheit und damit Rechtssicherheit für die Jahres- und Konzernabschlusserstellungen für das Geschäftsjahr 2025 zu bekommen.

Wesentliche Inhalte des Regierungsentwurfs

Der Regierungsentwurf orientiert sich weitgehend am bereits im Juli veröffentlichten Referentenentwurf. Der Anwenderkreis der sogenannten „ersten Welle“ (große, kapitalmarktorientierte Unternehmen) wurde auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern angehoben. Die nun verbleibenden Unternehmen sind verpflichtet, erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen. Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit bis zu 1.000 Arbeitnehmern werden für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht ausgenommen, um eine kurzfristige und unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden.

Unternehmen der zweiten Welle und damit der deutsche Mittelstand sind nach aktuellem Entwurf erst für das Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig. Vorbehaltlich des Ausgangs des europäischen Gesetzgebungsverfahrens ist zu erwarten, dass sich der Rechtsrahmen noch vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung deutlich vereinfacht und eine signifikante Zahl von Unternehmen aus der Nachhaltigkeitsberichtspflicht vollständig entlassen wird.

Unverändert gegenüber dem Referentenentwurf bleiben die geplanten Erweiterungen der Berichtspflichten im Handelsgesetzbuch (HGB) außerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie etwa die Pflicht zur Unterzeichnung des Abschlusses bereits bei seiner Aufstellung (§ 245 HGB-E).

Ausblick und Handlungsempfehlung

Der Regierungsentwurf wird nun im Bundestag beraten. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und ihre internen Prozesse sowie die Berichtsstrukturen anpassen. Für mittelständische Unternehmen bleibt insbesondere der Ausgang des europäischen Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der Festlegung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl abzuwarten.