Investitions-Booster
Unter die Bezeichnung des „Investitions-Boosters“ fällt eine altbekannte Maßnahme: die degressive Abschreibung beweglicher Anlagegüter. Der Twist hierbei: die Abschreibung darf mit dem Dreifachen des linearen Steuersatzes erfolgen, der Höchstsatz beläuft sich auf 30 % jährlich. Das ist mehr als bisher bei der degressiven AfA zulässig war. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass die degressive Abschreibung – wenn auch mit Unterschieden hinsichtlich des zulässigen Höchstsatzes – bereits in den Corona-Steuerhilfegesetzen und dem Wachstumschancengesetz als wirksamer Investitionsanreiz erachtet wurde.
1. Funktionsweise der degressiven Abschreibung
Während die lineare Abschreibung (Regelfall gemäß § 7 Abs. 1 EStG) die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt, erfolgt die degressive Abschreibung mit einem festgelegten Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert zum Ende des Vorjahres. Das führt dazu, dass die Abschreibungsbeträge anfangs sehr hoch sind und im Zeitverlauf immer geringer werden.
Gesetzlich geregelt wird ein Höchstsatz für den anzuwendenden Abschreibungs-prozentsatz. Bei Anwendung der degressiven Abschreibung scheidet jedoch die Anwendung von Sonderabschreibungen aus.
2. Frühere Regelungen
Im Rahmen des zweiten Corona-Hilfegesetzes galt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 01. Januar 2023 angeschafft wurden, dass diese degressiv mit höchstens dem Prozentsatz abgeschrieben werden dürfen, der das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes beträgt. Die absolute Obergrenze wurde auf 25 % p. a. festgelegt. So z. B. bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren: Bei Anwendung linearer AfA werden jährlich 20 % der Anschaffungskosten abgeschrieben. Das Zweieinhalbfache wären 50 %, hier greift die Obergrenze von 25 % ein. Somit darf der Steuerpflichtige jedes Jahr 25 % des Restbuchwertes zum Ende des letzten Jahres als Abschreibung geltend machen.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde zwar allgemein die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter beibehalten, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 01. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden, jedoch wurde der Höchstsatz auf das Zweifache der linearen Abschreibung bzw. höchstens 20 % festgelegt. Auch in früheren Jahren, in denen die degressive Abschreibung möglich war, betrug der Höchstsatz das Zweieinhalbfache bzw. höchstens 25 %.
Insofern ist eine Erhöhung des Höchstsatzes auf 30 % eine Möglichkeit gegenüber den in Vorjahren erhöhten degressiven Abschreibungspotenzialen. Die degressive Abschreibung soll für Wirtschaftsgüter möglich sein, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028 angeschafft werden. Der vorgesehene Anwendungszeitraum von drei Jahren wird damit begründet, dass die Investitionsanreize möglichst unverzüglich wirken sollen.
Elektrofahrzeuge in der 1 %-Regelung
Im Rahmen der sogenannten „1 %-Regelung“ ist die Nutzung eines unternehmerischen PKW durch den Unternehmer oder dessen Angestellte für Zwecke der Lohnbesteuerung oder der Entnahmebewertung pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises monatlich anzusetzen.
Der bisherigen Regel folgend, sind Fahrzeuge ohne CO2-Emissionen die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 01. Januar 2031 angeschafft wurden bzw. werden, nur mit 25 % ihres Bruttolistenpreises anzusetzen, sofern ihr Bruttolistenpreis EUR 70.000 nicht übersteigt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, diesen auf EUR 100.000 zu erhöhen, sofern das Fahrzeug nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wird.
Besondere Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für die Abschreibung von neu angeschafften Elektrofahrzeugen sieht der Entwurf eine gänzlich neue Vorschrift vor: § 7 Abs. 2a EStG. Hiernach würde für rein elektrische Fahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 01. Januar 2028 angeschafft werden, eine arithmetisch-degressive Abschreibung zugelassen werden. Demnach werden die Anschaffungskosten in den folgenden, per Gesetz vorgeschriebenen sechs Abschreibungsraten verteilt:
Analog zur degressiven Abschreibung wären etwaige Sonderabschreibungen hiernach nicht zulässig.