Auswirkungen auf die Bilanzierung
Zunächst werden im Folgenden Einflüsse auf die Unternehmensplanung und damit verbundene wichtige Bilanzierungs- und Bewertungssachverhalte beleuchtet. Anschließend folgen weitere ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsfragen.
1. Unsicherheiten in der Unternehmensplanung
Die Prognose der zukünftigen Entwicklung einer Gesellschaft hat für verschiedene Bilanzierungs- und Bewertungssachverhalte Relevanz. Grundsätzlich gilt, dass Prognosen auf vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen des Managements aufgebaut werden müssen und einer kontinuierlichen Anpassung unterliegen. Typischerweise werden Prognosen auf Basis einer analysierenden Vergangenheitsbetrachtung und insbesondere aus Erfahrungswerten erstellt. Diese vergangenheitsbasierten Annahmen können bei der momentanen Risikolage jedoch oftmals nicht unverändert fortgeschrieben werden. Die Unternehmensplanung wird dadurch schwieriger und ist mit höherer Unsicherheit belegt. Dem kann unter anderem durch die Bildung von verschiedenen Szenarien und erhöhter Transparenz durch umfassende Angaben für die Abschlussadressaten Rechnung getragen werden.
Unternehmensbeteiligungen bzw. Geschäfts- und Firmenwerte:
Die Werthaltigkeit von Unternehmensbeteiligungen als auch von Geschäfts- und Firmenwerten werden üblicherweise im Rahmen eines Kapitalwertkalküls überprüft. Im Rahmen des Kapitalwertkalküls wird durch die Diskontierung von zukünftigen Zahlungsflüssen bzw. Ertragswerten (Unternehmensplanung) ein Zukunftserfolgswert errechnet, der dem Buchwert gegenübergestellt wird. Durch eine gegebenenfalls eingetrübte Ertrags- bzw. Cashflow-Erwartung (im Zähler) als auch durch steigende Kapitalisierungszinssätze (im Nenner) kann der Druck auf die aktivierten Buchwerte erhöht werden.
Aktive latente Steuern:
Aktive latente Steuern sind nur aktivierungsfähig (Wahlrecht), wenn es wahrscheinlich ist, dass ein künftiges, zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, mit dem die abzugsfähigen temporären Differenzen oder die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste verrechnet werden können. Handelsbilanziell ist besonders kritisch zu hinterfragen, ob die steuerlichen Verlustvorträge innerhalb der nächsten fünf Jahre geltend gemacht werden können. Für diese Beurteilung ist eine Unternehmensplanung nahezu unverzichtbar, vor allem in schwierigen Zeiten.
Bemessung von Rückstellungen:
Handelsbilanziell sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu passivieren. Insbesondere sind der Bewertung nicht die am Abschlussstichtag geltenden, sondern die im voraussichtlichen Zeitpunkt der Erfüllung der betreffenden Schuld vorhersehbaren künftigen Preis- und Kostenverhältnisse zugrunde zu legen.
Vor allem für am Abschlussstichtag schwebende Absatzgeschäfte mit vereinbarten fixen Entgelten (meist Werkvertrag) kann sich infolge des Kriegsausbruchs, sowie insbesondere aufgrund der durch den Krieg hervorgerufenen Steigerungen der Energiepreise und der Preise von bestimmten Rohstoffen oder von anderen Inputfaktoren, die zur Erbringung der eigenen, vertraglich geschuldeten Lieferung oder sonstigen Leistung benötigt werden, das Erfordernis zur Bildung von Drohverlustrückstellungen ergeben.
2. Vorräte
Durch Unterbrechungen des Produktionsprozesses sowie aufgrund von Lieferengpässen, aber auch durch die ausgeprägte Inflation kann es zu wesentlich höheren Gemeinkosten kommen. Diese Kosten stellen nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer jedoch keine „angemessenen“ (Material- und Fertigungs-) Gemeinkosten dar und sind mithin als Leerkosten nicht aktivierungsfähig.
3. Forderungen
Hat das bilanzierende Unternehmen Forderungen gegenüber Unternehmen, die durch das Kriegsgeschehen bzw. durch andere „externe Schocks“ in Liquiditäts- und Zahlungsschwierigkeiten gelangen, so ist die Werthaltigkeit der betreffenden Forderungen zu überprüfen. Darauf aufbauend können Einzelwertberichtigungen erforderlich sein