Spendenabzug auch bei Verwendungsauflage?

Viele Förderer gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen haben sehr konkrete Vorstellungen, welche Projekte mit ihren Spenden gefördert werden sollen. Meist ergibt sich dies daraus, dass sie aufgrund eines bestimmten Spendenaufrufs ihre Zuwendungen leisten. In Einzelfällen geht die Initiative jedoch auch von den Förderern aus, indem diese die Finanzierung eines bestimmten Projekts in Aussicht stellen. Dies kann zum Beispiel die Finanzierung eines Lehrstuhls für ein bestimmtes Fachgebiet an einer Hochschule oder der Restaurierung eines bestimmten Kunstwerks eines Museums sein.

Das Urteil des FG Köln vom 11.12.2018 lässt Zweifel daran aufkommen, ob solche konkreten Verwendungsauflagen dem steuerlichen Spendenabzug entgegenstehen. Im Streitfall hatte eine ehrenamtliche „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins ein bestimmtes „Problemtier“, genauer einen „Problemhund“, ins Herz geschlossen und wollte dessen dauerhafte Unterbringung finanzieren. Finanzamt und Finanzgericht sahen die Voraussetzungen für den Spendenabzug als nicht gegeben: Zum einen aufgrund der konkreten  Zweckbindung, zum anderen, da die Unterbringung durch einen gewerblichen Dienstleister erfolgte.

Auch wenn dieser Sachverhalt etwas skurril erscheinen man, so zeigt er doch auf, dass die Komplexität des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts eine Vielzahl von möglichen Fallstricken bereithält. Im Streitfall wurde insbesondere die vermeintliche Begünstigung des gewerblichen Dienstleisters als unzulässige Verwendung gewertet. Dies verwundert, da ein Tierpflegevertrag vorlag und die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auch mittels Hilfspersonen erfolgen kann.

Der BFH hat die Revision mittlerweile zugelassen (Az.: X R 37/19), sodass höchstrichterlich über die spendenrechtliche Unbedenklichkeit auch von konkreten Verwendungsauflagen entschieden werden wird.