Warum ist das "Supervermächtnis" eigentlich "super"?

Ein wenig genutztes Gestaltungsmittel der Unternehmensnachfolge

Das „Supervermächtnis“ ist wenig bekannt, ist aber insbesondere zur testamentarischen Regelung von Unternehmensnachfolgekonstellationen oft ein passgenaues und situationsgerechtes Gestaltungsmittel.

Jeder Unternehmer benötigt ein Testament – unabhängig vom Lebensalter. Zentraler Regelungspunkt des Unternehmertestamentes ist, wer wird Nachfolger und erhält damit testamentarisch das Unternehmensvermögen. Insbesondere wenn noch nicht klar ist, welches der Kinder die Unternehmensnachfolge antreten soll, aber auch im Interesse der finanziellen Absicherung des Ehepartners, wird in vielen Unternehmerehen das gemeinschaftliche Ehegattentestament (§§ 2265 ff. BGB) als erbrechtliche Gestaltung gewählt. Nach der gesetzlichen Grundregel gem. § 2269 BGB setzen sich die Ehegatten beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament wechselseitig als alleinige Erben ein und erst im zweiten Erbgang erben die Kinder. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung steht jedoch altersbedingt oft noch nicht fest, welches der Kinder Unternehmensnachfolger werden soll. Deshalb werden die Kinder meist zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.

Die Nachteile des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes

Erbrechtlich können dem längerlebenden Ehegatten im Rahmen des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes zwar gewisse Entscheidungsbefugnisse für die spätere Bestimmung des Unternehmensnachfolgers eingeräumt werden, wobei der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit gem. § 2065 BGB jedoch Grenzen setzt bei der Festlegung des Empfängers und der Art des übergehenden Nachlassvermögens. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament beinhaltet neben diesen zivilrechtlichen Vorgaben jedoch in jedem Fall gravierende Steuernachteile. Dadurch das zunächst der Ehepartner Vollerbe wird und die Kinder erst im Anschluss erben, kommt es zu zwei steuerpflichtigen Übertragungsvorgängen. Weiterer Nachteil ist, dass dadurch für den ersten Erbfall die Kinderfreibeträge gem. § 16 ErbStG verloren gehen. Gerade bei größeren Unternehmensvermögen ist weiter problematisch, dass meist erhebliche Progressionsnachteile bezogen auf die Erbschaftsteuersätze erwachsen. Übliche erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung dieser Steuernachteile konterkarieren jedoch wiederum die durch das Ehegattentestament angestrebte Flexibilität bei der Entscheidung hinsichtlich der Unternehmensnachfolge.

Das „Supervermächtnis“ als Alternative

Zur Lösung dieses Dilemmas bietet sich nun das sogenannte „Supervermächtnis“ an. Das „Supervermächtnis“ ist wenig bekannt, ist aber insbesondere zur testamentarischen Regelung von Unternehmensnachfolgekonstellationen oft ein passgenaues und situationsgerechtes Gestaltungsmittel. Das „Supervermächtnis“ ist jüngst ausdrücklich erbrechtlich anerkannt worden (OLG Hamm vom 16.08.2018 / 15 W 256/18). Aber auch erbschaftsteuerrechtlich wird das „Supervermächtnis“ als wirksam akzeptiert.

Durch das „Supervermächtnis“ wird erreicht, dass
  • der Ehegatte als Alleinerbe ein hohes Maß an Verfügungsfreiheit über das Nachlassvermögen hat

  • der Erblasser bei Errichtung des Testamentes noch nicht genau festlegen muss, welches seiner Kinder Unternehmensnachfolger wird, sondern der Ehegatte zu einem von ihm für richtig erachteten Zeitpunkt frei (evtl. aber unter Beachtung von Vorgaben durch den Erblasser) entscheiden kann, welches Kind entsprechend seiner Qualifikation und Neigung Nachfolger werden soll

  • und vor allem die Steuernachteile des Ehegattentestamentes vermieden werden.

Der Ehepartner entscheidet demnach „wer, wann, wieviel“ innerhalb des Familienkreises von dem Nachlassvermögen des Unternehmers erhält. Das „Supervermächtnis“ gewährleistet demnach ein hohes Maß an zeitlicher und inhaltlicher Dispositionsfreiheit bei ungeplanten Erbfällen in Unternehmerfamilien. Das „Supervermächtnis“ eröffnet damit einen flexiblen Gestaltungsspielraum für die Umsetzung situationsgerechter innerfamiliärer Nachfolgeregelungen und die postmortale Erbschaftsteuerplanung.

Die wesentlichen Elemente des „Supervermächtnisses“

Erreicht wird dies durch die richtige Kombination der gesetzlichen Regelungen bezogen auf das „Zweckvermächtnis“ gem. § 2156 BGB und dem „Bestimmungsvermächtnis“ gem. §§ 2151 ff. BGB in dem Unternehmertestament. Bei richtiger Formulierung des „Supervermächtnisses“ kann dann der überlebende Ehegatte (evtl. unter Mitwirkung von Dritten) aus einem vorher festgelegten Personenkreis (meist den Kindern) frei entscheiden, wer Unternehmensnachfolger wird und damit das Unternehmensvermögen erhält (§§ 2153, 2154 BGB). Ebenso können von ihm - unter Beachtung möglicher Pflichtteilsansprüche - die vermögensrechtlichen Ansprüche der nicht in das Unternehmen eintretenden Kinder festgelegt werden. Er kann auch entscheiden, zu welchem Zeitpunkt das Unternehmensvermögen übergeht und damit die Betriebsübergabe auf die nachfolgende Generation vollzogen wird (§ 2181 BGB). Damit kann die anfallende Erbschaftsteuer optimiert gesteuert werden. Die Rechtsprechung hat zwar inhaltliche Leitlinien für die Ausübung der Ermessensentscheidung im Rahmen des Zweckvermächtnisses und damit für die Zulässigkeit des „Supervermächtnisses“ entwickelt. Diese Kriterien ermöglichen jedoch in den allermeisten Fällen die Umsetzung einer an den Wünschen des Unternehmers ausgerichteten situationsgerechten testamentarischen Regelung. Voraussetzung ist jedoch eine exakte Formulierung des Testamentes anhand der Vorgaben der Rechtsprechung.

Verfahrensrechtlich handelt es sich bei dem „Supervermächtnis“ um einen Fall des § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG. Demzufolge fällt die Erbschaftsteuer für den Unternehmensnachfolger erst bei Übertragung des Unternehmensvermögens an. Der Erbschaftsteuerbescheid für den vorab erbenden Ehegatten ergeht gem. § 165 AO vorläufig und wird später angepasst. Damit gibt es nur einen steuerpflichtigen Übertragungsvorgang in Kombination mit der doppelten Nutzung des Kinderfreibetrages und durch Steuerung des Zeitpunktes des Übergangs des Unternehmensvermögens erwachsen Progressionsvorteilen bei der Erbschaftsteuer.

Das „Supervermächtnis“ ist demnach eine sehr überlegenswerte steueroptimierte testamentarische Gestaltungsvariante zur Überbrückung von Zeiträumen, in denen wegen des Lebensalters der Kinder noch nicht definitiv entschieden werden kann, ob eines der Kinder und wenn ja, welches Kind, das Familienunternehmen übernehmen soll. Gleichzeitig kann der längerlebende Ehepartner finanziell abgesichert werden.

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