Mehr Transparenz durch erweiterte Offenlegungspflichten

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101

Multinationale ertragsstarke Unternehmen und Konzerne sollen künftig Informationen zu in den Mitgliedsstaaten gezahlten Ertragssteuern offenlegen. Die entsprechende EU-Richtlinie ((EU) 2021/2101) will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf (20/5653) in deutsches Recht umsetzen. Am 15. März 2023 hat der Bundestag dazu beraten und den Entwurf an die Bundestagsausschüsse überwiesen.

Aktueller Status quo der Offenlegungspflichten

Nach der aktuell gültigen Rechtslage müssen Kapital- und Personengesellschaften sowie Konzerne einer gewissen Größenklasse u. a. ihren Jahres-/Konzernabschluss im Bundesanzeiger bzw. Unternehmensregister offenlegen. Einen wesentlichen Bestandteil des Konzernabschlusses bildet regelmäßig eine Kapitalflussrechnung nach DRS 21. Hier sind jedoch bereits heute die im Geschäftsjahr gezahlten Ertragssteuerzahlungen insgesamt auszuweisen und damit für die breite Öffentlichkeit einsehbar.

Aktuelle Bestrebungen zur Ergänzung der Offenlegung

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 soll nun das Handelsgesetzbuch, indem die Offenlegungspflichten geregelt sind, ergänzt werden. Diese Ergänzung verpflichtet bestimmte in Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Konzerne zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragssteuerinformationsberichts (sog. Country-by-Country Reporting), falls die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen. Das Gesetzesvorhaben umfasst auch nicht in der EU ansässige Konzerne, die vergleichbar umsatzstark sind und in Deutschland Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen mit bestimmter Größe besitzen.

Im Rahmen des Ertragssteuerinformationsberichts soll eine Klassifizierung nach Mitgliedsstaaten der EU und bestimmten weiteren Hoheitsgebieten, in denen insbesondere die Gruppe eine Geschäftstätigkeit ausübt, erfolgen. Dabei sind jeweils folgende Informationen offenzulegen:

  • Art der Geschäftstätigkeit

  • Zahl der Arbeitnehmer

  • Vereinnahmte Erträge

  • Gewinn- oder Verlust vor Ertragsteuern (EBT – Earnings before Taxes)

  • Zu zahlende Ertragsteuern

  • Gezahlte Ertragsteuern

  • Einbehaltene Gewinne

In diesem Zusammenhang sollen auch die Pflichten der Abschlussprüfer, geregelt im Handelsgesetzbuch, punktuell angepasst werden. Die Jahresabschlussprüfung soll künftig auch die Prüfung umfassen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragssteuerinformationsberichts verpflichtet ist und bejahendenfalls, ob die Offenlegung erfolgt ist. Über das Ergebnis der Prüfung soll in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks berichtet werden.

Fazit

Durch die erweiterte Offenlegungspflicht und der höheren Transparenz soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Der Gesetzgeber folgt mit diesem Ansatz weiter seiner Maxime, dass eine mögliche Sanktionierung von Unternehmen durch den Markt zu erfolgen hat, anstatt über Gesetzeswege.