Vereine mit Zweckbetrieben – Ein Auslaufmodell?

Das Kammergericht (KG) Berlin hat jüngst in zwei Fällen seine Rechtsprechung der letzten Jahre bestätigt, dass Vereine mit umfangreichen Zweckbetrieben auch die Gemeinnützigkeit nicht vor der Amtslöschung schützt (KG Berlin v. 16.02.2016, Az. 22 W 71/15 und 22 W 88/14).

In beiden Fällen waren zwei Jahrzehnte alte gemeinnützige Vereine betroffen, die eine Vielzahl an Kindertagesstätten betreiben.

Das KG hatte an der vereinsrechtlich unzulässigen wirtschaftlichen Betätigung, die über das sog. Nebenzweckprivileg für Idealvereine hinausgeht, keinen Zweifel. Die Richter begründen dies damit, dass nach dem Nebenzweckprivileg wirtschaftliche Tätigkeiten vereinsrechtlich nur zulässig sind, solange diese einem ideellen Hauptzweck untergeordnet werden. Entscheidend für das Gericht war letztlich die Vielzahl der betriebenen Einrichtungen und die unbestreitbare Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern. Vereinsrechtlich sei es bei solchen Sachverhalten unerheblich, dass die Vereine gemeinnützig sind und nicht gewinnorientiert arbeiten. 

Nach einer Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen des KG Berlin und teilweise widersprüchlicher Entscheidungen von einigen Oberlandesgerichten bekommt im Rechtsbeschwerdeverfahren nun der Bundesgerichtshof (BGH) die Gelegenheit, sich nach langer Zeit wieder einmal zur Reichweite des sog. Nebenzweckprivilegs zu äußern.

Festzuhalten ist, dass die Registergerichte die Einleitung von Amtslöschungsverfahren gegen vergleichbare wirtschaftlich tätige Vereine regional sehr unterschiedlich handhaben. Während bspw. in Berlin bei vielen Vereinen derzeit bereits akuter Handlungsbedarf besteht, kann in „vereinsfreundlicheren“ Regionen das Rechtsbeschwerdeverfahren zum Anlass genommen werden, die Vereinsstruktur auf den Prüfstand zu stellen und ggf. in Ruhe einen „Plan B“ zu entwickeln.