Nachträglicher Wegfall der Steuerbefreiung für das Familienheim bei ärztlich empfohlenem Auszug

Private Clients/Nachfolge Praxis Tipp

Dieser Praxis-Tipp stellt dar, dass die todesfallbedingte Übertragung des Familienheims selbst dann nicht erbschaftsteuerfrei bleibt, wenn der Erbe aufgrund einer ärztlich attestierten psychischen Krankheit aus dem Familienheim innerhalb der Nachbehaltensfrist ausziehen muss. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Aktenzeichen: 3 K 420/20) dazu entscheiden.

Steuerrechtlicher Rahmen

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält einige sachliche Steuerbefreiungen. Besonders praxisrelevant ist die Übertragung des Familienheims unter Eheleuten. Die Vorschrift (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG) ist als Folge der Rechtsprechung zur sog. ehebedingten Zuwendung zu sehen, erfasst aber auch todesfallbedingte Übertragungen. Beabsichtigt ist, das Vermögen vom Steuerzugriff zu bewahren, das der Verwirklichung der Ehe und nicht der Vermögensmehrung dient:

Da nach dieser Rechtsprechung auch innerhalb der „normalen“ Ehe steuerpflichtige Übertragungen zwischen Ehegatten erfolgen können, ist es erforderlich, im Wege eines Ausnahmetatbestandes von einer Besteuerung abzusehen, wenn Vermögensgegenstände übertragen werden, die der Verwirklichung der Ehe dienen. Deshalb wird nach der Vorschrift die lebzeitige Übertragung des sog. Familienheims unter Ehegatten steuerbefreit, sofern darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, die im Inland oder EU/EWR-Ausland belegen ist. Begünstigt sind insbesondere auch die Übertragung, die Herstellung mit zur Verfügung gestellten Mitteln (mittelbare Grundstückszuwendung), die Ablösung von Verbindlichkeiten, die Tilgung eines Kaufpreises oder nachträglicher Herstellungskosten eines Familienwohnheims. Wegen der sachlichen Befreiung des Familienheimes scheidet eine Anrechnung auf den persönlichen Ehegattenfreibetrag aus; es erfolgt auch keine Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen. Der steuerfreie Zugewinnausgleich bleibt unberührt.

Entscheidend für die Steuerbefreiung ist vor dem geschilderten dogmatischen Hintergrund, dass sich der Lebensmittelpunkt der Eheleute in dem Familienheim befindet.

Im Falle der todesbedingten Übertragung des Familienheims gilt eine zusätzliche Voraussetzung: Der Erwerber muss die Wohnung zehn Jahre nach dem Erwerb weiterhin selbst als Lebensmittelpunkt nutzen. Eine Aufgabe der Selbstnutzung (etwa durch Vermietung, Veräußerung, Leerstand, Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt) ist schädlich und lässt die Befreiung rückwirkend vollständig (!) entfallen. Nur dann, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist, ist die "Aufgabe des Eigentums" am Familienheim unschädlich. Stirbt der überlebende Ehegatte vor Ablauf der zehn Jahre oder muss er die Wohnung wegen Pflegebedürftigkeit aufgeben, treten also keine nachteiligen steuerlichen Folgen ein.

Traditionell handhabt die Rechtsprechung Ausnahmetatbestände restriktiv. Folglich werden Rückausnahmen, die zum Wegfall der Ausnahme führen, eher weit ausgelegt.

Urteilsfall

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob eine ärztlich attestierte Depression einen zwingenden Fall der Hinderung an der Selbstnutzung darstellen kann.

Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Das Gericht erkannte den „zwingenden Grund“ nicht an. Veräußere der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfalle die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Das Finanzgericht Münster sah hierin keinen zwingenden Grund für den Auszug. Eine strenge Auslegung sei bei Steuerbefreiungstatbeständen verfassungsrechtlich geboten. Dabei sei das Finanzgericht davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet hätten. Ein „zwingender Grund“ im Sinn des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin aufgrund des Umzugs in eine Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge.

Fazit

Das Urteil steht in der Linie der restriktiven Auslegung der Steuerbefreiung für das Familienheim. Inhaltlich erscheint es dennoch unzutreffend. Es wirkt fast rückwärtsgewandt, wenn psychische Erkrankungen nicht mit körperlichen gleichgestellt werden.

Zuzugeben ist, dass eine andere Entscheidung des Gerichts den Tatbestand der Befreiungsnorm ausgeweitet hätte, insbesondere weil viele erbende Ehegatten das Weiterleben im früheren gemeinsamen Heim als unzumutbar erachten werden. Aber wenn eine ärztlich attestierte Krankheit nicht unerheblichen Ausmaßes zuverlässig festgestellt wird, sollte sich die Unterscheidung zwischen psychischen und körperlichen Erkrankungen verbieten.

Praxis-Tipp

In den betroffenen Konstellationen sollten ähnlich gelagerte Fälle durch Einspruch offengehalten werden, um eine Klärung durch den Bundesfinanzhof zu erreichen.

Mit der lebzeitigen Zuwendung des Familienheims besteht aber auch eine vorzugswürdige Alternative: Wird das Familienheim (ganz oder teilweise) lebzeitig übertragen, bestehen, wie geschildert, keine Behaltensfristen. Die Schenkung ist also steuerfrei, ohne dass der Ehegatte das Familienheim halten muss. Ist in gewissem Umfang vorhersehbar, welcher Ehepartner länger leben wird, kann schon zu Lebzeiten Vorsorge getroffen werden. Durch eine kreuzweise Schenkung kann sogar die volle Steuerbefreiung ohne Einhaltung von Fristen erreicht werden, ohne dass über das Längerleben eine Prognoseentscheidung getroffen werden müsste. Diese kreuzweise Familienheimschenkung ist nur bei höher bewerteten Immobilien zu empfehlen, da sie mehr Beratungsaufwand und Gebühren auslöst.

Wie bei jeder Vermögensnachfolge raten wir also zur vorausschauenden Planung – schon zu Lebzeiten. Gerade angesichts gesetzgeberischer Planungen, die wertmäßig unbegrenzte Steuerbefreiung für Familienheime abzuschaffen, sollte zu Lebzeiten die aktuelle Rechtslage genutzt werden.