Unternehmenstransaktionen - Möglichkeiten zur Beteiligung des Verkäufers

Unternehmenstransaktionen unterliegen Informationsasymmetrien sowie unterschiedlichen Perspektiven seitens Käufer und Verkäufer. Demzufolge muss bei der Kaufpreisfindung die risikoorientierte Perspektive des Verkäufers und die wachstumsorientierte Perspektive des Verkäufers beachtet werden. Die verschiedenen Arten der Beteiligung des Verkäufers an der Akquisitionsgesellschaft stellen Möglichkeiten dar, beide Perspektiven anzunähern.

Bei Unternehmenstransaktionen sind sich Käufer und Verkäufer aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven auf das Zielobjekt nicht immer über den Kaufpreis einig. Während der Käufer vor allem mögliche Risiken und zukünftige, negative Einflüsse im Blick hat, sieht der Verkäufer eher die zukünftigen Wachstumspotentiale im Vordergrund. Hohe Kaufpreisforderungen, z. B. aufgrund eines starken, geplanten Unternehmenswachstums in der nahen Zukunft oder hohen Wachstumsraten vor dem Verkauf, gehen zugleich mit einer Unsicherheit der zukünftigen Unternehmensentwicklung einher. Zyklische Märkte verstärken die in der Kaufpreisfindung naturgemäß innewohnende Unsicherheit. In vielen Fällen kann eine starke Abhängigkeit des Zielunternehmens vom Verkäufer, häufig dem Gründer und bisherigen Unternehmensinhaber, die Einschätzung der zukünftigen Ertragsentwicklung zusätzlich erschweren.

Dies vorausgeschickt können sich hohe Differenzen bei den Preisvorstellungen für ein Unternehmen ergeben. Eine in der Praxis verbreitete Möglichkeit die vorstehende Erwartungslücke beider Parteien auszuräumen, besteht in einer Beteiligung des Verkäufers am zu verkaufenden Unternehmen bzw. an dessen künftigem Erfolg. Dabei gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen, die in Frage kommen.

Variable Kaufpreiskomponente (Earn-Out Klausel)

Der Earn-Out stellt eine variable Kaufpreiskomponente dar, die auf den fixen Basiskaufpreis aufgeschlagen und in der sogenannten Earn-Out-Klausel vertraglich festgehalten wird. Es handelt sich dabei um eine nachträgliche Kaufpreisanpassung, die häufig vereinbart wird, wenn Verkäufer und Käufer bei der Kaufpreisvereinbarung zu weit auseinanderliegen oder der Verkäufer bewusst am zukünftigen Unternehmenserfolg partizipieren möchte.

Der Earn-Out ist von dem Erreichen bestimmter fixierter Ziele abhängig und orientiert sich in der gängigen Praxis an Bezugsgrößen wie dem EBIT oder dem EBITDA. Die Kaufpreiskomponente kann einerseits als harter Grenzwert vertraglich definiert werden, anderseits ist eine anteilige Zahlung möglich. Bindewirkung entfaltet die Klausel meistens für eine Zeitspanne von 1 bis 3 Jahren.

Mögliche Probleme bei Earn-Out Regelungen resultieren zumeist aus einer unklaren und auslegungsbehafteten Definition der Ermittlung der Bezugsgrößen. Aus praktischer Sicht bergen Earn-Out Klauseln das Problem, dass der Verkäufer regelmäßig den vollen Einfluss auf die operativen Prozesse in der Gesellschaft verliert und die Ertragslage mithin wesentlich der Gestaltung des Käufers unterliegt. Es ist daher empfehlenswert, eine genaue, einfache und verständliche Definition der Bezugsgröße sowie eine vertragliche Vereinbarung von Sachverhalten und Ereignissen vorzunehmen, die zu einer Anpassung der Bezugsgröße führen. Aus Verkäufersicht sind dabei mögliche Umstrukturierungen des verkauften Unternehmens und die dadurch regelmäßig schwieriger gewordene Ermittlung der Bezugsgrößen im Auge zu behalten. Aus Käufersicht wiederum ist steuerlich darauf zu achten, dass Earn-Out-Zahlungen als nachträgliche Veräußerungserlöse angesehen werden, und nicht als Gehaltszahlungen, was im Falle der weitergehenden Beschäftigung des Verkäufers als Geschäftsführer der Zielgesellschaft durchaus problematisch sein kann.

Rückbeteiligung

Die Rückbeteiligung stellt eine weitere Variante der Beteiligung des Verkäufers am zukünftigen Unternehmenserfolg der Zielgesellschaft dar. Sie erfolgt in der Regel über eine direkte Beteiligung des Verkäufers an der Akquisitionsgesellschaft. Durch diesen Vorgang stellt der Verkäufer Eigenmittel der Akquisitionsgesellschaft zur Verfügung und tritt in die Gesellschafterstellung ein. Rückbeteiligungen sind in der betrieblichen Praxis überwiegend als Minderheitsbeteiligungen ausgestaltet (i. d. R. unter 25 %), da der Käufer die volle Gestaltungs- und Letztentscheidungsmacht behalten will.

Technisch kann die Rückbeteiligung auf unterschiedliche Weisen durchgeführt werden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Unternehmensverkäufer die Mehrheit seiner Anteile an dem Zielobjekt (in der Regel steuerpflichtig) verkauft und der Minderheitsanteil im Wege einer Kapitalerhöhung in die Akquisitionsgesellschaft eingebracht wird, wobei diese Einbringung unter bestimmten Voraussetzungen für den Verkäufer steuerneutral erfolgen kann. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Verkäufer anteilsmäßig mit Eigen- und Fremdkapital an der Akquisitionsgesellschaft beteiligt wird und anschließend der Erwerb der kompletten Unternehmensanteile am Zielobjekt erfolgt. In jedem Fall kommt es auf die zutreffende Bewertung der eingebrachten Anteile unter Berücksichtigung der regelmäßig von der Akquisitionsgesellschaft aufgenommenen Fremdfinanzierung an, um die adäquate Beteiligungsquote des Verkäufers zu ermitteln.

Aufgrund der wesentlichen finanziellen Beteiligung am Zielobjekt stellen Rückbeteiligungen vertrauensbildende Maßnahmen sowohl für den Verkäufer, als auch für den Investor dar. Der Verkäufer partizipiert anteilig an den zukünftigen Chancen und Risiken des Unternehmens, verbunden mit einem hohen Interesse an der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft oder einem erfolgreichen Weiterverkauf (Exit-Fall).

Verkäuferdarlehen 

Im Rahmen eines Verkäuferdarlehens belässt der Verkäufer einen Teil des vertraglich vereinbarten Kaufpreises als Darlehen in der Akquisitionsgesellschaft, gleichbedeutend mit einer Umwandlung des Kaufpreises in ein Darlehen. Faktisch wird damit eine Stundung des Kaufpreises bewirkt. Vorteile ergeben sich für den Verkäufer aus der deutlich höheren Verzinsung im Vergleich zu einer Wiederanlage des erhaltenen Kaufpreises, vor allem im Hinblick auf das momentane Niedrigzinsniveau. Der Käufer hingegen nimmt den Verkäufer mit in das Finanzierungsrisiko und schafft dabei auch ein mögliches Ausgleichspotenzial für den Fall nachträglicher negativer Kaufpreisanpassungen.

Das Verkäuferdarlehen ist regelmäßig mit einer Nachrangigkeitsvereinbarung versehen, sodass der Tilgungsanspruch im Insolvenzfall hinter die Befriedigung von Fremdkapitalforderungen externer Geldgeber tritt. Aus ökonomischen Gesichtspunkten ergibt sich aus der Bereitschaft der Gewährung eines Verkäuferdarlehens verbunden mit der nachteiligen Behandlung beim Verkäufer ein Vertrauensvorschuss an den Käufer und die beteiligten Banken.

Fazit

Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen bestehenden vielfach Informations- und Perspektivasymmetrien zwischen Käufer und Verkäufer. Diesen kann durch eine Einbindung des Verkäufers in die Akquisitionsgesellschaft sowie spezifische Earn-Out-Regelungen begegnet werden. So kann erhöhtes Vertrauen auf Verkäufer- sowie Käuferseite geschaffen werden.