Leistungsverrechnung innerhalb gemeinnütziger Konzerne

Dieser Beitrag befasst sich mit Leistungsverrechnungen innerhalb gemeinnütziger Konzerne. Auch nach einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs herrscht bei dieser Thematik weiterhin Rechtsunsicherheit, weshalb es sich empfiehlt, die innerhalb eines gemeinnützigen „Konzerns“ bestehenden Leistungsbeziehungen zu prüfen und evtl. in Hinblick auf die Preisgestaltung anzupassen.

Der BFH vertritt im Urteil v. 27.11.2013 die Auffassung, dass eine gemeinnützigkeitsschädliche Gewinnausschüttung vorliegt, wenn die Tochter-gGmbH einer Gebietskörperschaft von dieser für Leistungen ein Entgelt erhält, das einem Fremdvergleich (Kostenausgleich zzgl. eines marktüblichen Gewinnaufschlags) nicht standhält. Die Frage nach der Notwendigkeit eines Gewinnaufschlags bei Leistungen, die innerhalb gemeinnütziger „Konzerne“, d. h. einer gemeinnützigen Körperschaft mit einer oder mehreren Beteiligungsgesellschaften (bspw. gGmbHs), erbracht werden, ist für viele größere Non-Profit-Organisationen relevant. 

Das Urteil wurde mit BMF-Schreiben v. 26.01.2016 in den AEAO eingearbeitet und um folgenden Hinweis ergänzt: „Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich.“ (AEAO Nr. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ob dies jedoch beispielsweise auch für ohne Gewinnaufschlag „konzernintern“ berechnete Verwaltungsleistungen gilt, erscheint unklar. Weiterhin stellt sich die Frage, ob diese Aussage auch ertragsteuerlich gelten soll oder insoweit ein fiktiver Gewinnaufschlag zu versteuern ist.

Dem Vernehmen nach hat die Finanzverwaltung mittlerweile davon Abstand genommen, in diesem Zusammenhang ausführlich zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Folgen verschiedenster Sachverhaltskonstellationen Stellung zu nehmen. Aufgrund der damit fortbestehenden Rechtsunsicherheit ist es gerade empfehlenswert, die innerhalb eines gemeinnützigen „Konzerns“ bestehenden Leistungsbeziehungen zu prüfen und evtl. in Hinblick auf die Preisgestaltung anzupassen.