Europäischer Rat verabschiedet umfassendes Umsatzsteuerpaket

Der Europäische Rat hat am 02.10.2018 ein umfassendes Umsatzsteuerpaket auf den Weg gebracht

Das Umsatzsteuerpaket bringt den Unternehmen zwar deutliche Erleichterungen, führt aber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Verschärfungen. Die Erleichterungen ergeben sich für die Lieferungen in Konsignationslager und für Lieferungen im Rahmen eines sog. innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts.

Nachdem der sogenannte Mehrsteuer-Aktionsplan der Europäischen Kommission vom 04.10.2017 auf den Widerstand der meisten Mitgliedstaaten gestoßen war, ist es nun doch ein wenig überraschend, dass der Rat der Europäischen Union sich am 02.10.2018 auf weitreichende Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer geeinigt hat. Nachfolgend erhalten Sie einen generischen Überblick zu den wesentlichen Maßnahmen:

  • Verabschiedung der sogenannten „Quick-Fixes“ mit folgendem Inhalt:

    • Erstmalige Regelung zur Vereinfachung und Harmonisierung von Vorschriften für die Lieferung von Waren in Konsignationslager;

    • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers wird zur materiellen Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung ihrer Angabe in der sogenannten „Zusammenfassenden Meldung“. Dies führt zu einer Verschärfung gegenüber dem Ist-Zustand und stellt damit ein sogenanntes „Rechtsprechungsbereinigungsgesetz“ dar.

    • Erstmalige Regelung zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Reihengeschäften durch Zuordnungsregelungen in Bezug auf die sogenannte „Transportlieferung/bewegte Lieferung". Danach wird grundsätzlich die erste Lieferung als bewegte Lieferung angesehen. Teilt der erste Abnehmer („Zwischenhändler“) jedoch dem ersten Lieferer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abgangsmitgliedstaates der Ware mit, so wird die Lieferung des ersten Abnehmers („Zwischenhändlers“) als bewegte Lieferung angesehen.

    • Harmonisierung und Vereinfachung der Regeln zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen im Hinblick auf die Anwendung der Befreiung.

    • Die Einführung des sogenannten „zertifizierten Steuerpflichtigen“ wird zunächst nicht umgesetzt.

  • Möglichkeit der Einführung eines generellen Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger für nicht grenzüberschreitende Lieferungen, wenn der Umsatz EUR 17.500 übersteigt.

  • Möglichkeit der Besteuerung elektronisch erbrachter Dienstleistungen mit einem ermäßigten Steuersatz. Besonders ermäßigte Steuersätze oder Null-Steuersätze werden nur den Mitgliedstaaten gestattet, die solche Sätze derzeit auf „physische“ Veröffentlichungen anwenden. Für Deutschland führt dies dazu, dass zukünftig auch E-Books mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert und damit den traditionellen Büchern gleichgestellt werden können.

  • Einführung neuer Vorschriften für den Austausch von Informationen und die Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich des strafrechtlichen Mehrwertsteuerbetrugs zwischen nationalen Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden. Getrennt davon verabschiedeten die Minister strengere Regeln zur Kontrolle illegaler Geldströme in die EU und aus der EU. Dies soll eine Schlüsselmaßnahme im Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus darstellen. Durch die Maßnahmen werden die Barmittelkontrollen für Personen, die in die EU ein- oder ausreisen, mit EUR 10.000 oder mehr in bar verschärft. Behörden können danach auch bei Zahlungen, die unter dem Schwellenwert von EUR 10.000 liegen, handeln und die Zollkontrollen auf Bareinnahmen ausdehnen, auf Postpakete oder Frachtsendungen, auf Wertkarten und auf wertvolle Waren wie Gold. Sobald das Europäische Parlament die letztgenannten Regeln ratifiziert hat, werden die Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage später in Kraft.