Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Update: Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2019

In diesem Artikel werden Änderungen der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen aufgrund des Regierungsentwurfs zum JStG 2019 dargestellt.

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen – Regierungsentwurf zum JStG 2019

Wird die Umsatzsteuerbefreiung im Zusammenhang mit Bildungsleistungen im Nachhinein versagt, ergeben sich hierdurch häufig erhebliche Steuernachzahlungen. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 plant der Gesetzgeber nun eine Neuregelung. Ziel ist die Anpassung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie die Umsetzung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung. Bisher war die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen von gewerblichen Bildungsanbietern von einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde abhängig. Diese Bescheinigungen konnten – auch mit Rückwirkung – von der Finanzverwaltung angefordert werden. Bildungsleistungen von gemeinnützigen Körperschaften wurden grundsätzlich dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend der Deckung der Kosten dienten. Nach der geplanten Neufassung des Umsatzsteuergesetzes soll die Befreiung zukünftig nur noch von zwei Kriterien abhängig sein.

  • Es werden Bildungsleistungen, d. h. Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht.

  • Die Leistungserbringung erfolgt durch

    • eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die mit entsprechenden Bildungsaufgaben betraut ist, oder

    • eine andere Einrichtung, deren Zielsetzung mit der einer Bildungseinrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist. Das bedeutet eine Einrichtung, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die geeignet sind, einen Schul- und Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss oder berufliche Kenntnisse durch  Fortbildung zu erwerben, zu erhalten oder zu erweitern.

Das bisherige Bescheinigungsverfahren soll entfallen. Fortbildungsleistungen sollen – im Unterschied zu Ausbildungsleistungen – außerdem nur unter der Voraussetzung befreit sein, dass mit den erbrachten Leistungen keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird bzw. die erzielten Gewinne reinvestiert werden. Die Neuregelung soll sowohl für gewinnorientierte als auch für gemeinnützige Bildungsanbieter gelten. Eine Sonderregelung für gemeinnützige Bildungsanbieter ist nicht geplant.

Im Rahmen der geplanten Neuregelung bleibt offen, was unter einer „Einrichtungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die geeignet sind, einen Schul- und Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss oder berufliche Kenntnisse durch Fortbildung zu erwerben, zu erhalten oder zu erweitern“ zu verstehen ist. Im Referentenentwurf war die Befreiung nur für privatrechtliche Einrichtungen vorgesehen, die in „ihrer Gesamtheit darauf ausgerichtet sind“, entsprechende Fähigkeiten zu vermitteln. Dieses auslegungsbedürftige Kriterium ist im Regierungsentwurf nunmehr nicht mehr enthalten. Dennoch führt der Verweis auf die Vergleichbarkeit der Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts zu der Frage, ob nur „reine“ Bildungseinrichtungen von der Befreiung profitieren oder auch andere Einrichtungen, die u.a. Bildungsinhalte anbieten.

Im Rahmen seiner Stellungnahme zu den geplanten Neuregelungen vom 20.09.2019 hat der Bundesrat die Bundesregierung darum gebeten, zu prüfen, ob die EU-rechtlichen Möglichkeiten der Steuerbefreiung der Bildungs- und Schulungsmaßnahmen vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Alle auf nationaler Ebene vorhandenen Spielräume sollen genutzt werden, um sicherzustellen, dass der Zugang zum lebenslangen Lernen ohne neue umsatzsteuerliche Belastungen und diskriminierungsfrei möglich bleibt. Insbesondere bei der Definition der "anderen" Einrichtungen besteht hier laut Ansicht des Bundesrats ein Spielraum.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 02.10.2019 zugesagt, dieser Prüfung nachzukommen. Die bisher nach § 4 Nr. 22 a) UStG umsatzsteuerbefreiten Bildungsleistungen (bspw. von Volkshochschulen und gemeinnützigen Körperschaften) werden nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig von § 4 Nr. 21 und 23 UStG erfasst werden. Zudem geht die Bundesregierung davon aus, dass sich keine Einschränkungen für den Bereich der Erwachsenen-, Familien- und Jugendbildung sowie für die Bereiche der sozialgesellschaftlichen und allgemeinen Weiterbildung ergeben. Dies soll durch ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zeitnah klargestellt werden.

Dennoch dürfte die geplante Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung sowie die fortbestehende Abgrenzung von Bildungsleistungen und Leistungen, die der Freizeitgestaltung dienen, (weiterhin) zu Rechtsunsicherheiten führen. Anbieter von Bildungsleistungen sollten somit prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Umsetzung der geplanten Neuregelung gegeben sind und dies bei der Kalkulation zukünftiger Bildungsveranstaltungen und bei geplanten mit Vorsteuern belasteten Investitionen berücksichtigen.