Vorsteuerabzug des Arbeitgebers für Umzugskosten seines Personals

Praxistipp zur Umsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten hat eine sehr wechselvolle Geschichte: Bis zur Einführung von § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG a. F. war der Vorsteuerabzug aus Kosten (des Arbeitgebers) für einen dienstlich veranlassten Umzug (des Arbeitnehmers) möglich. § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG a. F. hat dann den Vorsteuerabzug für Umzugskosten ausdrücklich ausgeschlossen.

Da dieser aber gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, wurde er im Jahr 2006 aufgehoben. Wer aber meinte, dass dadurch wieder eine definitive Abzugsmöglichkeit für die Arbeitgeber hergestellt sei, sah sich geirrt. Verschiedene Finanzämter vertraten nunmehr die Auffassung, dass die im Rahmen einer Neubeschäftigung arbeitsvertraglich geregelte Kostenübernahme zu einem tauschähnlichen steuerpflichtigen Umsatz führen würde, sodass dadurch im Ergebnis der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht wurde. Diese Auffassung wurde aber weder durch das Hessische Finanzgericht noch durch den BFH in der letzte Woche veröffentlichten Entscheidung (V R 18/18) bestätigt.

In dem vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt gehörte die Klägerin einem international tätigen Konzern an. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den deutschen Standort der Klägerin versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umgezogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging nun davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, sodass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine Gegenleistung darstelle. Diese wurden auf Basis der für die Übernahme der Umzugskosten angefallenen Aufwendungen geschätzt.

Der BFH teilt die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts, wonach im Verhältnis zu den von der Klägerin versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vorläge, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehaltes nicht beeinflusst. Eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3a Abs. 9 Nr. 2 UStG verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen.

Auch den Vorsteuerabzug bestätigte der BFH. Maßgeblich hierfür war wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat.

Praxistipp:

Die (ausnahmsweise) für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung des V. Senats gilt es zu beachten und nutzbar zu machen. Die zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass die jeweiligen Verträge, z. B. mit den Maklern oder Umzugsunternehmen (allein) vom Unternehmen und nicht von den vom Umzug betroffenen Arbeitnehmern abgeschlossen wurden bzw. zukünftig werden. Sollten Verträge mangels entsprechender steuerlicher Kenntnisse bereits durch den Arbeitnehmer abgeschlossen worden sein, so müsste eine Vertragsübernahme seitens des Arbeitgebers vor Ausführung der sonstigen Leistung u. E. ebenfalls zur Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze führen.

Auch wenn der BFH nicht über Inlandsumzüge zu entscheiden hatte, sollten die Grundsätze nach unserem Verständnis entsprechend zur Anwendung kommen, sodass auch hier bei der Beauftragung obig dargestellte Vorkehrungen getroffen werden müssen. Insoweit bleibt aber abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung reagiert.