Ungewollte Schenkung zwischen Eheleuten

Mit dem Ja-Wort geben sich Eheleute eine Vielzahl von Versprechungen, u. a. dieses, zukünftig alles zu teilen. Dies wird in der Praxis häufig in der Weise umgesetzt, dass der „einkommensstärkere“ Ehegatte dem anderen Ehegatten in der Ehezeit erwirtschaftetes Vermögen überträgt, um somit einen „Ausgleich“ herzustellen. Das mag zwischen den Eheleuten und dem näheren Umfeld als fair und wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden (der andere Ehegatte ist möglicherweise durch private Gründe wie Kindererziehung, Sorge um den gemeinsamen Haushalt, Pflege von Angehörigen selbst an einer Einkünfteerzielung gehindert), kann in bestimmten Fällen aber ungewollte (schenkung-) steuerliche Folgen auslösen.

Besonders beliebt ist, den anderen Ehegatten als hälftigen Miteigentümer an der eigengenutzten Immobilie eintragen zu lassen, selbst wenn nur ein Ehegatte die dazu notwendigen finanziellen Mittel erwirtschaftet. Da das Gesetz für eine solche Beteiligung bzw. Übertragung Steuerfreiheit (unter Beachtung gewisser Voraussetzungen) vorsieht, ist dieser Fall meist unproblematisch. Anders sieht es aus, wird eine z. B. vermietete Immobilie an den anderen Ehegatten (hälftig) übertragen und nur der eine Ehegatte „stemmt“ die Anschaffungs- oder Her- stellungskosten. Oder ein Ehegatte bezieht eine (nennenswerte) Tantieme oder Abfindung und der Geldbetrag wird auf das gemeinsame Konto (sogenanntes Oder-Konto) überwiesen. Und zuletzt der „Versicherungsfall“, in welchem dem anderen Ehegatten als Versicherungsnehmer (und Bezugsberechtigten) die finanziellen Mittel zur Prämienbegleichung vom Mehrverdiener-Ehegatten zur Verfügung gestellt werden.

Letztgenannte Beispiele werden – zumindest aus steuerlicher  Sicht – als  freigebige  Zuwendungen (= Schenkungen) qualifiziert. Steuerlich unberücksichtigt bleiben generell nur sogenannte Anstandsschenkungen, also Zuwendungen zu besonderen Anlässen, die auch – je nach Lebens-, Vermögens- und Verdienstverhältnissen – eine nennenswerte Größenordnung  erreichen  dürfen. Für den Fall, dass diese Grenze überschritten wird, besteht nach dem Gesetz die Verpflichtung, den  Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen Wird dieser Anzeigepflicht nicht  rechtzeitig Folge geleistet,  kann  dies  straf- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird die Schenkung (bewusst) nicht angezeigt oder im Rahmen einer Erklärung, mit der eine nachfolgende Schenkung oder Erbschaft veranlagt werden soll, nicht  als  (relevante)  Vorschenkung  angegeben, kann gar der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben werden. Etwa bereits lange Zeit zurückliegende Schenkungen sind in der Regel auch steuerlich noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit dem Tod des Schenkers zu laufen beginnt.

Die Betroffenen selbst sind sich oftmals nicht dieser Rechtsfolgen bewusst. Nicht nur, dass mit der als Schenkung zu qualifizierenden Zuwendung Schenkungsteuer von z. T. erheblichem Ausmaß ausgelöst wird (frei bleibt nur ein Betrag von EUR 500.000 im Zehnjahreszeitraum), sondern auch noch der strafrechtliche Vorwurf im Raum steht, überrascht meist. In diesen Fällen wird vielfach die Ansicht vertreten, es könne keine „Steuerhinterziehung“ vorliegen, da die Akteure weder bewusst noch willentlich gehandelt haben. Die Praxis zeigt, dass die zuständigen Behörden aber grundsätzlich von einem sogenannten bedingten Vorsatz ausgehen, die „Delinquenten“ also in der Hoffnung, „dass die Schenkung unerkannt bleiben werde“, gehandelt haben sollen oder von einer Beratung bewusst Abstand genommen haben.

Reparaturlösungen nach Tatentdeckung sind meist erfolglos. Der Behauptung, es wurde gar nicht „wirt- schaftlich“, sondern nur „treuhänderisch“ übertragen, wird in der Regel mangels belastbarer Nachweise kein Glaube geschenkt werden. Als probates Mittel, eine steuerpflichtige Ehegattenschenkung zu vermeiden, sollte für in Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) lebende Ehegatten die sogenannte „Güterstandschaukel“ in Betracht gezogen werden. Die bloße (nachträgliche) Vereinbarung der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (bedarf der notariellen Form) wird aber regelmäßig steuerlich nicht helfen, wenn nicht noch weitere Schritte unternommen werden.

Bleibt – vor behördlicher Entdeckung der Tat – die Möglichkeit, die Schenkung (vollständig) nachzuerklären und sich somit zumindest der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen. Vor Tatentdeckung bestehen zumindest aus steuerlicher Sicht noch Reparaturlösungen. Wir raten auch in Fällen, in denen nicht völlig klar ist, ob von einer steuerlich relevanten Schenkung auszugehen ist, zu einer (formlosen) Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt – auch um die Verjährungsfrist anlaufen zu lassen.

Wenden Sie sich mit Ihrem „offenen“ Sachverhalt an uns. Wir unterstützen Sie gerne bei der Lösung.