Steuerliche Compliance

Wie verhalte ich mich richtig?

Das Steuerrecht ist so kompliziert und undurchschaubar geworden, dass selbst Experten Schwierigkeiten haben, den Überblick zu behalten. Nationale wie internationale steuerliche Regelungen waren nie komplexer als heute und damit einhergehend ist die Einhaltung der Vorschriften schwieriger denn je. Und dennoch gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Damit stehen Privatpersonen und Unternehmensverantwortliche unter Umständen bereits am Rande einer möglichen Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung oder zumindest wegen einer Ordnungswidrigkeit – und das oft, ohne sich dessen bewusst zu sein.

Generell sind die steuerrelevanten Sachverhalte und maßgebenden Zahlen im Rahmen von Steueranmeldungen oder Erklärungen den Behörden zu übermitteln. Die meist digital eingereichten Bilanzen und Steuererklärungen enthalten oft keine weitergehenden Erläuterungen. Die Verwaltungsseite prüft die eingegangenen Daten regelmäßig auf Plausibilität. Auf Fehlerlisten werden Auffälligkeiten wie nicht passende Kennzahlen, Relationen oder grobe Veränderungen zum Vorjahr festgehalten. Sind diese besonders auffällig, wird der Steuerpflichtige meist aufgefordert, die Umstände näher zu erläutern oder zu begründen. In Einzelfällen kann aber auch direkt eine Betriebsprüfung, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuersonderprüfung angeordnet werden. Nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände wird der (Anfangs-)Verdacht einer möglichen Steuerverkürzung schon so stark erhärtet sein, dass dem Steuerpflichtigen der Einsatz der Steuerfahndung droht und er sich einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmesituation gegenüber sieht.

Anders liegen die Umstände, sofern beim Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft eine – meist anonyme – Anzeige eingeht. Dann wird die Fahndung schon unmittelbar auf den Plan gerufen. Urheber solcher Anzeigen stammen oft aus dem – enttäuschten – familiären Umfeld oder Bekanntenkreis, der neidgeplagten Nachbarschaft und auch von (ehemaligen) Mitarbeitern, die sich vom Unternehmen zu Unrecht schlecht behandelt fühlen. Zwar kann auch in diesen Fällen der Steuerpflichtige zunächst um Stellungnahme ersucht werden; sind aber die Mitteilungen schon so detailliert und mit Nachweisen versehen, kann auch rasch der unwillkommene Besuch vor der Tür stehen. 

Ziel der Überprüfung der näheren Umstände durch die Verwaltung ist es zunächst, den Steueranspruch des Staates zu sichern. Gesetzliche Regelungen sind vollends einzuhalten und die geschuldete Steuer muss festgesetzt und erhoben werden. Weder der Betriebsprüfung noch der Fahndung kann und darf es grundsätzlich daran gelegen sein, möglichst umfangreich Steuern einzutreiben – lediglich der „faire“ Anteil an den Einkünften steht dem Staat zu. Deshalb gilt es für den Steuerpflichtigen, sich auch diesbezüglich zu wappnen und etwaig ungerechtfertigten Forderungen selbst oder mit seinem Berater entgegenzutreten. 

Beim Zusammentreffen mit den Behördenvertretern stellt sich regelmäßig die Frage: „Wie verhalte ich mich richtig?“ Zum einen hat der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten umfänglich nachzukommen. Diese sind insbesondere bei Auslandssachverhalten besonders hoch. Aber auch bei Anmeldesteuern wie der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer sollten im Zweifel die näheren Umstände und die eigene Einschätzung bereits bei Übermittlung der Daten kundgetan werden. Jedenfalls dürfen für die Besteuerung maßgebliche Fakten weder weggelassen oder möglicherweise gar falsch dargestellt werden. Kommt der Steuerschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht (gehörig) nach, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt von einer groben Schätzung (zum Nachteil) des Steuerpflichtigen Gebrauch macht. Gibt zum anderen der Steuerpflichtige z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung spontan unnötig viele Informationen preis und versucht er, Handlungs- und Vorgehensweisen „gut zu reden“, kann ihm dies unter Umständen später negativ ausgelegt werden. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige – bewusst oder unbewusst – über relevante Fakten nicht vollständig informiert hat, wird ihm das regelmäßig nicht als „Versehen“ ausgelegt werden. 

Steht der Verdacht der Steuerverkürzung erst einmal im Raum, wird von den Verantwortlichen (Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. der Staatsanwaltschaft) meist dolus eventualis (bedingter Vorsatz) unterstellt. So sieht sich der Steuerpflichtige im Einzelfall rasch mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung konfrontiert. Die Messlatte für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist erfahrungsgemäß äußerst gering und berücksichtigt insbesondere nicht, welche enormen psychischen Belastungen für den Steuerpflichtigen mit einer solchen Einleitung regelmäßig einhergehen. Deshalb sollte der steuerliche Berater möglichst frühzeitig involviert werden, um einen etwaigen strafrechtlichen Vorwurf erst gar nicht aufkeimen zu lassen. Bei unübersichtlichen Steuergestaltungen oder vertraglichen Vereinbarungen kann sich der Steuerpflichtige längst nicht mehr auf seine Unkenntnis etwaiger Spezialregelungen berufen. So ist er in besonders komplexen Fällen daran gehalten, sich fachlichen Rat einzuholen. 

Erhebt der Staat nicht nur seinen Steueranspruch, sondern darüber hinaus auch noch strafrechtliche Vorwürfe, kommen gar zwei Verfahren mit gänzlich unterschiedlichen zugrunde liegenden Prinzipien zur Anwendung. Auf der einen Seite gelten im Besteuerungsverfahren die oben näher ausgeführten steuerlichen Mitwirkungspflichten. Auf der anderen Seite besteht mit dem sogenannten Nemo-Tenetur-Grundsatz als wesentlicher Bestandteil des Strafprozessrechts ein Schweigerecht zugunsten des Beschuldigten. Demnach muss sich niemand selbst belasten; eine Konfliktkonstellation, die Fingerspitzengefühl erfordert. 

Der Steuerpflichtige kann nach Vergegenwärtigung dieser Ausführungen leicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Strafverfolgungsbehörden – bei Vorliegen gewisser Umstände – ihn schnell an den Pranger stellen. Dem gilt es vorzubeugen – bestmöglich schon bei der Abgabe der Steuererklärung oder der Steueranmeldung. Mit dem richtigen Konzept und dem richtigen Partner können Sie sich weitestgehend absichern. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an uns – je früher, desto effizienter können wir Sie schützen.