Corona und der Mitgliedsbeitrag im Verein

BMF nimmt im FAQ-Katalog "Corona" (Steuern) zum Mitgliedsbeitrag im Verein Stellung

Der FAQ-Katalog "Corona" (Steuern) wird vom BMF laufend aktualisiert und betrifft auch gemeinnützige Körperschaften.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und erstmals mit Datum vom 01.04.2020 veröffentlicht. In der Fassung vom 17.04.2020 wurde dieser FAQ-Katalog thematisch um Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise ergänzt. In der nunmehr aktuellen Fassung vom 24.04.2020 wurde der Katalog um Fragen ergänzt, die den Umgang mit Mitgliedsbeiträgen in Vereinen betreffen.

BMF äußerte sich zunächst nur zum Übungsleiterfreibetrag

Mit Blick auf Maßnahmen, die speziell für gemeinnützige Stiftungen, Vereine und Kapitalgesellschaften relevant sind, hatte das BMF zunächst lediglich in seiner „Erstauflage“ des FAQ-Katalogs „Corona“ (Steuern) vom 01.04.2020 unter der Rubrik „Lohnsteuer“ zur Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG Stellung genommen (siehe näher dazu die PSP-News vom 06.04.2020).

Neuauflage der FAQ „Corona“ (Steuern) und BMF-Schreiben vom 09.04.2020

Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurde sodann über „steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen“ informiert und im Anschluss der FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) am 17.04.2020 um eine Reihe von Fragen zu „Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise“ ergänzt.

Aus den Reihen der Politik war zu hören, dass sich gemeinnützige Einrichtungen mit diesen Verlautbarungen in der Corona-Krise engagieren können, ohne den Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Doch wer das BFM-Schreiben vom 09.04.2020 und den aktualisierten FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) genau liest, stellt fest, dass dort zum überwiegenden Teil schlicht das geltende Recht wiedergegeben wird und bereits bekannte Verwaltungsverlautbarungen wiederholt werden. Zwar gibt es auch neue Billigkeitsregelungen, die jedoch teilweise ungenau gefasst sind, sodass unklar bleibt, wie weit sie im Einzelfall reichen.

Im PSP-Webinar vom 16.04.2020 haben wir die wichtigsten Inhalte des BMF-Schreibens erörtert und diese einer ersten Einschätzung unterzogen.

Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften, aber kein Freifahrtschein

Sowohl das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 als auch die Antworten aus dem FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) machen deutlich, dass nicht per se jede Unterstützungsleistung zugunsten von durch die Corona-Krise Betroffenen begünstigt ist. So heißt es etwa in der Antwort zu Frage 6 der FAQ (Ziff. IX) wörtlich (ähnlich S. 3 des BMF-Schreibens):

Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind hingegen nicht begünstigt.

Aktuelle Hinweise aus den FAQ „Corona“ (Steuern) zu Mitgliedsbeiträgen im Verein

Mit Blick auf den Gemeinnützigkeitssektor wurde der FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) in der derzeit aktuellen Fassung vom 24.04.2020 um Fragen ergänzt, die den Umgang mit Mitgliedsbeiträgen in Vereinen betreffen (Ziff. IX.12).

Danach soll es ausnahmsweise bis zum 31.12.2020 steuerlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit sein, wenn Vereine den durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratenen Mitgliedern bereits entrichtete Beiträge zurückzahlen bzw. diese Mitglieder von der Beitragszahlung befreien, auch wenn dies von der geltenden Satzung oder Beitragsordnung nicht vorgesehen sein sollte. Hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise soll es ausreichen, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Ausdrücklich hingewiesen wird indes darauf, dass die vorstehende Ausnahme nicht für den Fall greift, in dem Mitgliedsbeiträge zurückgezahlt bzw. auf diese verzichtet werden sollen, weil das Angebot des gemeinnützigen Vereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann. Als Beispiele werden ausgefallene Übungsstunden oder nicht durchgeführte Sportkurse genannt.

PSP-Praxistipp:

Weder das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 noch die Antworten aus dem FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) stellen gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und Kapitalgesellschaften Freifahrtscheine durch die Corona-Krise aus. Und so sind sämtliche Streitfragen allein durch die bisherigen Verlautbarungen noch nicht vom Tisch, zumal die Finanzverwaltung naturgemäß keine verbindliche Aussage über die Rechtslage im Privatrecht der Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften treffen kann.

Falls solche Streitfragen auftreten, stehen wir Ihnen unterstützend zur Verfügung.