Der Übungsleiterfreibetrag in Corona-Zeiten

BMF nimmt im FAQ-Katalog zu § 3 Nr. 26 EStG Stellung

Das BMF hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und mit Datum vom 01.04.2020 veröffentlicht. Darin wird u. a. zum Übungsleiterfreibetrag Stellung genommen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und mit Datum vom 01.04.2020 veröffentlicht. Die Ausführungen zur Lohnsteuer enthalten Hinweise auf die Frage, wann von Ärztinnen und Ärzten oder auch Pflegerinnen und Pflegern im Ruhestand, die im Zuge der Covid-19-Pandemie tätig werden, der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden kann.

Der Übungsleiterfreibetrag

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen u. a. aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag eines öffentlichen-rechtlich getragenen Krankenhauses oder einer gemeinnützigen Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr steuerfrei.

Gewährung der Steuerbefreiung ist kein „Selbstläufer“

Die Besteuerungspraxis zeigt, dass diese Steuerbefreiung keineswegs jedem zugutekommt, der sich zum Nutzen und Frommen einer guten Sache engagiert. Denn tatsächlich bestehen dazu zahlreiche Streitfragen, die nicht selten vor den Finanzgerichten ausgetragen werden. So hatte vor nicht allzu langer Zeit der Bundesfinanzhof zur überaus praxisrelevanten Frage Stellung zu nehmen, inwiefern Verluste aus Übungsleitertätigkeiten berücksichtigt werden können (BFH, Urt. v. 20.11.2018 – VIII R 17/16). Die Bedeutung der Steuerbefreiung lässt sich auch daraus ersehen, dass die OFD Frankfurt/M. mit Verlautbarung vom 22.03.2018 zu zahlreichen umstrittenen Einzelfällen Stellung bezog und damit gleichsam eine Liste der steuerbegünstigten Tätigkeiten veröffentlichte, an der sich die Praxis orientieren sollte.

Aktueller Hinweis aus den FAQ „Corona“ (Steuern)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und mit Datum vom 01.04.2020 veröffentlicht. Unter der Rubrik „Lohnsteuer“ wird u. a. die folgende Frage beantwortet:

Kann bei Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder auch Pflegerinnen und Pflegern im Ruhestand, die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die der sogenannte Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist. Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.

  • Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).

Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2.400 Euro steuerfrei. Haben Sie Ausgaben getätigt, die mit der begünstigten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Die Pflege kranker Menschen ist ebenfalls begünstigt. Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand erhalten daher den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen wie Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand.

PSP-Praxistipp:

Die Antwort auf diese häufig gestellte Frage enthält keine wesentlich neuen Erkenntnisse, schafft aber für die in Zeiten der Corona-Krise im „Unruhestand“ befindlichen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger insoweit Rechtssicherheit, als dass ihnen der Übungsleiterfreibetrag dem Grunde nach gewährt werden kann. Staatliche und gemeinnützige Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen verfügen damit über einen gewissen Anreiz, schon im Ruhestand befindliches medizinisches und pflegendes Fachpersonal zu motivieren, zur Bewältigung der Krise wieder aktiv zu werden.

Sämtliche Streitfragen rund um den Übungsleiterfreibetrag sind durch die FAQ „Corona“ freilich noch nicht vom Tisch. Falls solche Streitfragen auftreten, stehen wir Ihnen unterstützend zur Verfügung.