Umsatzsteuerbescheide vom Organträger müssen „offen“ gehalten werden

Praxistipp zur Umsatzsteuer zu BFH vom 07.05.2020, Az. V R 40/19

Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft haben in den letzten Jahren die Praxis nicht zur Ruhe kommen lassen. Und hieran wird sich auch in naher Zukunft nichts ändern. Während die Praxis mit Teilen der Finanzverwaltung seit Jahren an einer Reformierung des Rechtsinstituts arbeitet, könnten nun Entscheidungen des EuGH eine neue riesige Finanzierungslücke in den Staatshaushalt reißen. Grund hierfür sind im Ergebnis zwei Anfragen des BFH (Beschl. v. 11.12.2019 XI-R 16/18, Az. EuGH C-141/20 – Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie; v. 7.5.2020 V R 40/19), die bei entsprechender Auslegung durch den EuGH dazu führen könnten, dass Organträger mit Erfolg einwenden könnten, nicht Steuerschuldner der Umsatzsteuer zu sein. Es wäre durchaus überraschend, wenn der EuGH diese Büchse der Pandora öffnet, denn dogmatisch besteht hierfür keine wirkliche Notwendigkeit. Aber der EuGH ist für Überraschungen immer gut.  

PSP-Praxistipp:

Unter rein monetären Gesichtspunkten dürfen Organträger zumindest aufgrund der jüngsten Vorlage des BFH Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig/rechtskräftig werden lassen. Inwieweit bei der Vorgehensweise steuermoralische Aspekte miteinbezogen werden, muss jeder Einzelne für sich entscheiden.