Sollbesteuerung auf dem Prüfstand

Praxistipp zur Umsatzsteuer

Dieser USt-Praxistipp befasst sich mit dem Vorlagebeschluss des BFH vom 07.05.2020 (V R 16/19) zur Sollbesteuerung bei Ratenzahlungen und gibt praktische Hinweise, was es bis zu einer Entscheidung zu beachten gilt.

Führt die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Jahre bei einer Ratenzahlungsvereinbarung auch zu einem Hinausschieben der Umsatzsteuer?

Auf Basis der nationalen deutschen Vorschriften und ihrer Auslegung durch den Staat führt die Sollversteuerung beim leistenden Unternehmer nicht selten zu einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über mehrere Jahre. Der BFH hat für einen solchen Fall nun abermals den EuGH angerufen, da er Zweifel hat, ob eine solche Behandlung mit den Vorgaben aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Umsatzsteuer-Praxistipp.

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten, sog. „Sollbesteuerung“, zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen unabhängig vom Zahlungseingang mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Dies führt letztlich zu einer Vorfinanzierung durch den Leistenden. Eine solche Vorfinanzierung steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz, dass die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer ist, damit vom Leistungsempfänger zu tragen ist und der Leistende damit lediglich als eine Art „Steuereinsammler“ für den Fiskus fungiert.

Nachdem der BFH im Jahre 2017 eine Klärung dieser Problematik durch den EuGH nicht erreichen konnte, weil der EuGH dem Kläger auf andere Weise abhelfen konnte, versucht der BFH mit dem am 23.07.2020 veröffentlichten Vorlagebeschluss nun ein weiteres Mal, die Thematik einer Klärung zuzuführen. Auslöser des Streites ist erneut eine Vermittlungsleistung. Dieses Mal geht es jedoch nicht um eine Spielervermittlung im bezahlten Fußball, sondern um die Vermittlung eines Grundstücksverkaufs. Der Leistungszeitraum umfasste nach den Feststellungen des Finanzamts die Monate Januar bis September 2012. In einer erst im November 2012 schriftlich fixierten Honorarvereinbarung wurde die Provision mit netto EUR 1 Mio. festgelegt, auszahlbar über fünf Jahre in gleichbleibenden Beträgen. In der Rechnung vom 27.06.2013 wurde der erste Teilbetrag über netto EUR 200.000 fakturiert. Nach Prüfung unterwarf das Finanzamt die gesamte Provision im Jahr 2012 der Besteuerung und setzte die Umsatzsteuer damit in Höhe von EUR 190.000 fest.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wiederum sah in der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Jahre eine (zeitliche) Uneinbringlichkeit des Entgelts im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG und unterwarf im Veranlagungszeitraum 2012 nur die erste Teilzahlung in Höhe von netto EUR 200.000 der Besteuerung. Das Finanzamt wollte dies nicht akzeptieren und erhob gegen das Urteil Revision. Der BFH ersucht den EuGH – in dem beim ihm nun ausgesetzten Verfahren – um die Auslegung der Vorschrift des Art. 64 MwStSystRL, der auf europäischer Ebene den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei sog. Dauerleistungen regelt. Daneben geht es ihm um die Auslegung der Vorschrift des Art. 90 MwStSystRL (Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage) und der Bedeutung des Grundsatzes, wonach der Steuerpflichtige Steuereinsammler des Staates ist.

PSP-Praxistipp:

Das Vorabentscheidungsersuchen des BFH ist von erheblicher Praxisbedeutung. Die Entscheidung des EuGH hat einerseits Auswirkung auf die Besteuerung des Leistenden und naturbedingt auch korrespondierend auf den Vorsteuerabzug des berechtigten Leistungsempfängers. Andererseits dürfte sie auch unmittelbaren Einfluss auf die zwischen den Parteien zu treffenden zivilrechtlichen Regelungen haben.

Bis zur Entscheidung und ihrer Umsetzung in Deutschland gilt es aufgrund des aktuellen Verständnisses der Finanzverwaltung bei sämtlichen Maßnahmen zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Bejahendenfalls sollte die gesamte Leistung und die Umsatz­steuer vollständig abgerechnet werden. Verneinendenfalls gestaltet sich die Festlegung einer Strategie deutlich komplexer. Ganz wichtig dabei ist wieder einmal zu aller erst die Kenntnis bzw. Einschätzung der Besteuerungssituation. Auf deren Grundlage gilt es eine darauf zugeschnittene Vergütungsrege­lung zu entwerfen, die gegenüber dem Vertragspartner durchsetzbar sein muss. Abschließend muss die Kommunikation gegenüber dem Finanzamt festgelegt werden.

In Sachverhalten, die dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH vergleichbar sind, dürfen Sie aber keinesfalls mit der Kommunikation gegenüber dem Finanzamt zuwarten, bis die Leistung fakturiert wird oder der Zahlungseingang erfolgt, da ein solches Verhalten von den Behörden regelmäßig als Steuerverkürzung auf Zeit gewürdigt wird.