Reform der Gemeinnützigkeit

Wie für ein Jahressteuergesetz üblich, sind auch 2020 eine Vielzahl von Änderungen in mehreren Steuergesetzen beabsichtigt. Über den Bundesrat haben die Länder - wie bereits im Vorjahr - den Versuch unternommen, eine Vielzahl von Neuerungen und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht einzubringen. Hintergrund ist, dass trotz der Zusage im Koalitionsvertrag der Bund ein weiteres Jahr untätig geblieben ist.

Neben einigen Ergänzungen des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke (bspw. „Förderung des Klimaschutzes“) und Anhebungen von Freigrenzen und Freibeträgen sollen erstmals Regelungen aufgenommen werden, die der rechtlichen Vielgliedrigkeit gemeinnütziger Organisationen („Konzerne“) Rechnung tragen. Beim „planmäßigen Zusammenwirken“ mehrerer gemeinnütziger Körperschaften soll diese Kooperation bei der Beurteilung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und steuerbefreiter Zweckbetriebe entlastend berücksichtigt werden. Zudem soll die Förderung durch sog. Mittelweitergaben (bisher § 58 Nr. 1 und 2 AO) und die hieraus resultierenden Nachweispflichten vereinfacht werden. Auch die Regelungen zur Nachversteuerung beim Wegfall der Gemeinnützigkeit sollen durch Einführung einer pauschalen „Ausstiegsabgabe“ einfacher werden. Weiterhin sind Ausnahmen von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für „kleine“ gemeinnützige Körperschaften sowie Ergänzungen und Erweiterungen für einzelne Zweckbetriebe vorgesehen.

Die nächsten Wochen werden zeigen, welche dieser Regelungen es letztlich ins Bundesgesetzblatt schaffen. Aufgrund der beschleunigten „Miterledigung“ im Jahressteuergesetz anstatt in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren werden viele Fragen ungelöst bleiben bzw. neu zu stellen sein. Derzeit ist dennoch geplant, dass die meisten Neuerungen bereits rückwirkend ab dem 01.01.2020 gelten sollen.