E(DI)-Rechnungen

Kontrollverfahren statt Mustervereinbarung

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind Papierrechnungen und elektronische Rechnungen seit dem 1. Juli 2011 gleichgestellt. Insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur und das EDI-Verfahren sind seitdem keine zwingende Voraussetzung mehr, um auf Ebene des Rechnungs- bzw. Leistungsempfängers den Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen geltend zu machen. Einzige Voraussetzung für den elektronischen Rechnungsversand ist die Zustimmung des Empfängers, die nach herrschender Meinung auch stillschweigend (konkludent) erteilt werden kann.

Die Gleichbehandlung zwischen Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass § 14 Abs. 1 UStG nun einheitlich den Begriff der „Rechnung“ verwendet. Ungeachtet der eigentlich klaren Gesetzeslage wird in der Fachwelt gelegentlich die Auffassung vertreten, an das EDI-Verfahren seien entgegen der Formulierung des § 14 Abs. 1 UStG zusätzliche Anforderungen zu stellen. 

Unsere Umsatzsteuer-Experten Stefan Groß (Steuerberater, CISA und Partner bei PSP) und Stefan Heinrichshofen (Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei PSP) geben in diesem Artikel eine hilfreiche Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Gleichstellung zwischen Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen ab.