Nun doch: Personengesellschaft unter erleichterten Voraussetzungen als Organgesellschaft tauglich

Eilmeldung zu der EuGH-Entscheidung vom 15.04.2021, C-868/19

In diesem Beitrag wird die Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederungsvoraussetzung einer Personengesellschaft aufgezeigt, das zu einer abermals geänderten Sichtweise in Deutschland führt.

Auch wenn dies immer mal wieder infrage gestellt wird, führt das Institut der umsatzsteuerlichen Organschaft sowohl für die Wirtschaft als auch für die Finanzverwaltung in ihrer Handhabung zu einer Vereinfachung. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nur eine Erklärung und zwar für den Organträger anstelle für jeden Unternehmensteil zu erstellen ist und für Innenumsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss.

Allerdings besteht nach einer ersten grundlegenden Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2015 in Deutschland innerhalb der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob und, bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft als Organgesellschaft angesehen werden kann bzw. werden muss. Dazu hat der V. Senat des BFH im Wege einer teleologischen Extension entschieden, dass auch Personengesellschaften als Organgesellschaft in Betracht kommen. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung hat er dies aber von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, sodass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Der XI. Senat des BFH hatte im Ergebnis an diesem restriktiven Verständnis seine Zweifel, konnte dies aber in den bislang von ihm zu beurteilenden Entscheidungen offenlassen. Die Finanzverwaltung hatte sich der strengen Auffassung des V. Senats angeschlossen.

Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte an dem Verständnis der Finanzverwaltung Zweifel und rief aus diesem Grunde mit Beschluss vom 21.11.2019 (5 K 5044/19) selbst den EuGH an.

Am vergangenen Donnerstag bestätigte nun der EuGH die Zweifel des Finanzgerichts und beanstandete das aktuelle deutsche Verständnis. Der Tenor der Entscheidung lautet wie folgt:

„Art. 11 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit für eine Personengesellschaft, zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine als ein Mehrwertsteuerpflichtiger zu behandelnde Personengruppe zu bilden, davon abhängig macht, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind.“

Was bedeutet dies nun für die Praxis?

Erfüllt die Personengesellschaft die von der Finanzverwaltung aufgestellten Voraussetzungen, ist sie in den Organträger eingegliedert. Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, besteht im Ergebnis m. E. wieder einmal für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ob er bei Vorliegen der für Kapitalgesellschaften geltenden Eingliederungsvoraussetzungen, diese auch auf eine eingegliederte Personengesellschaft zur Anwendung bringt. Unklar dürften dabei aber die konkreten Einzelheiten sein. Meines Erachtens ist dieses Wahlrecht jedenfalls von dem Organträger auszuüben und entfaltet dann Bindung für die davon betroffenen Organgesellschaften. Dabei stellen sich naturbedingt auch vorgelagert gesellschaftsrechtliche Fragen. Die Grundsätze gelten m. E. nicht nur für kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co. KG), sondern für sämtliche Personengesellschaften.

Aufgrund der Regelungen im Umsatzsteueranwendungserlass kann die Finanzverwaltung die Grundsätze der EuGH Rechtsprechung von sich aus nicht ohne Weiteres zur Anwendung bringen, sodass Steuerpflichtige, die mittels Personengesellschaften die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verhindern wollten, (noch) grundsätzlich geschützt sind. Dies gilt nach den allgemeinen Vertrauensschutzgrundsätzen zumindest nach Abgabe der jeweiligen Jahreserklärung. Wie lange dies jedoch noch der Fall sein wird, wird davon abhängen, wie der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung auf die EuGH Entscheidung reagieren. Aus meiner Sicht zu begrüßen wäre, wenn der Gesetzgeber das wegen der vor dem EuGH anhängigen Verfahren bzw. das wegen der Bedenken der Europäischen Kommission eingefrorene Gesetzgebungsverfahren schleunigst wieder aufnimmt und rasch zu Ende bringt. Das dabei angedachte Antragsverfahren mit Genehmigung durch das Finanzamt dürfte durch die Rechtsprechung des EuGH (Tz. 64 der Entscheidung) gedeckt sein.

Unabhängig davon sollten betroffene Unternehmen, die aus nicht steuerlichen Gründen das Vorliegen einer Organschaft mittels Personengesellschaften vermeiden wollten, darüber nachdenken, ob sie hilfsweise, insbesondere über organisatorische Maßnahmen, das Vorliegen einer Organschaft vermeiden könnten.